Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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zwar aufgenommen werden, die Versicherungssumme darf jedoch 3 (Zweidrittheile) 
des abgeschätzten (65. 22. bis 24.) Werths der Gebaͤude nicht uͤbersteigen; auch 
bleibt die Kuͤndigung der Versicherung der Direktion zu jeder Zeit, jedoch mit 
einer dreimonatlichen Kuͤndigungsfrist vorbehalten. 
6. 9. Jedes Gebaͤude muß einzeln und also jedes abgesonderte Neben- 
oder Huͤntergebaͤude besonders versichert werden. 
6 10 a#. Es steht zwar jedem landschaftlich nicht assoziationsfähigen laͤnd- 
lichen Grundbesitzer, im Bezirke der Regierung zu Gumbinnen, wenn nicht be- 
sondere Wertrags-Verhältnisse es ihm zur Pflicht machen, frei, seine Gebäude, 
unter Vorbehalt der durch §&. 1. bestimmten Beschränkung nach Gutbefinden 
auch anderswo, als bei der hier gebildeten bäuerlichen Eeuersozietät zu versichern; 
kein Gebdude aber, welches anderswo, mit Ausnahme der im 8. 2. erwähmen 
Privatvereine schon versichert ist, kann bei dieser Feuersozietät, weder ganz noch 
zum Theil ausgenommen und kein Gebäude, welches bei ihr bereits versichert 
ist, darf auf irgend eine andere Weise nochmals, es sey ganz oder zum Theil, 
versichert werden. Findet sich zu irgend einer Zeit, daß ein Gebdude, dieser Be- 
stimmung entgegen, noch anderswo versichert ist, so wird dasselbe nicht allein in 
den Katastern der bauerlichen Sozierät sofort gelöscht, sondern es ist auch der 
Eigenthümer, im Falle eines Brandungläcks der ihm sonst aus derselben zukom- 
menden Brandvergütung verlustig, ohne daß gleichwohl seine Verbindlichkeit zu 
allen Feuerkassen-Beitrdgen, bis zum Ablaufe des Jahres, in welchem die Aus- 
schließung erfolgt, eine Abänderung erleidet, und die Sozietät ist überdem ver- 
pflichtet, den Fall zur näheren Bestimmung darüber, ob Grund zur Kriminal- 
Untersuchung wegen intendirten Betrugs vorhanden sey, dem kompetenten Ge- 
richte von Amtswegen anzuzeigen. 
6. 10b. Es soll jeder, gegenwärtige und zukünftige Hypothekengldubiger, 
für dessen Forderung ein, bei der Sozietät versichertes Gebdude verhaftet i, 
wofern er sich solches ausbedungen hat, oder des Schuldners ausdrückliche Ge- 
nehmigung dazu beibringt, berechtigt seyn, sein Hypothekenrecht im Feuersozietärs= 
Kataster vermerken zu lassen und es ist alsdann die Kataster führende Behörde 
verbunden, diesen Vermerk zu machen. In diesem Falle bleibt der freiwillige 
Austritt des Schuldners aus der Sozietät oder die Ermäßigung der Wersiche- 
rungssumme von der vorherigen Zustimmung des Glädubigers oder von dem 
Nachweise der erfolgten Tilgung der Schuld abhängig. 
Die in dem Kataster übernommenen Vermerke dieser Art dürfen nur 
mit ausdrücklicher Genehmigung der Gldubiger gelöscht werden, selbige sollen 
aber sekretirt und die Kataster nur solchen Personen vorgelegt werden, welche 
ein Interesse zur Einsicht genügend nachweisen können- 
6. 11. Bei Vermeidung gleicher Nachtheile (I. 103) ist es Niemanden, 
der der Feuersozietät beitritt, gestattet, mit einzelnen versicherungsf#éähigen Gebdu-- 
den des versicherten Grundstücks an andern Feuersoziethten Theil zu nehmen. 
#. 12.
	        
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