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. 12. Jeder Theilnehmer dieser Feuersozietaͤt ist verpflichtet, eine et-
wanige Feuerversicherung seiner Mobilien, Viehstaͤmme und Vorraͤthe spaͤtestens
alsdann, wenn er dieselbe nachsucht, der Sozierats-Direktion (§. 65.) anzuzeigen,
welcher es überlassen bleibt, nach eingeholtem Gutachten des Kirchspiels-Kommis-
sarius (6. 73.) diese Mobiliar-Versicherungssumme zu ermäßigen, wobei er sich
mit Vorbcehalt des Rekurses an den Ober-Prästdenten und in letzter Instanz an
den Minister des Innern und der Polizei, oder des Ausscheidens aus der So-
zietät beruhigen muß. Unterläßt er die Anzeige, oder leistet er sie erst nach Em-
pfang der Polize, oder giebt er die Versicherung geringer an, als sie ist, so er-
halt er im Falle eines Brandes seiner Gebdude von der Sozietät keine Ver-
gütung.
Alles Vorstehende gilt auch für den Fall, wenn bei dem Eintritt in die
Sozietct die Mobiliarversicherung schon besteht. Im Uebrigen wird in dieser
Beziehung und namentlich in Betreff der Berechtigung der Assozürten, von den
Mobiliar-Wersicherungen ihrer Pächter oder Miether Kenntniß zu nehmen, ledig-
lich auf das Gesetz vom 8. Mai 1837. über das Mobiliar-Feuerversicherungs-
wesen verwiesen.
(. 13. Die Feuersozietäts-Direktion erh#ält das Recht, aus. Gründen,
worüber sse keinem Assoziirten, sondern nur den ihr vorgesetzten Staatsbehörden
(4. 12. und 97.) Rechenschaft zu geben hat, einzelnen Bewerbern den Eintritt
zu versagen, und einzelne Assoziirte nach dem Ausspruche einer, aus drei Asso-
zürten bestehenden Jury (den 3 Deputirten zur Rechnungsrevision §. 90.) von
der ferneren Versicherung auözuschließen.
Ein solcher Ausschluß tritt ohne vorhergegangene Kündigung und sogleich
mit der, dem Auszuschließenden geschehenen Eröffnung #in Wirksamkeit.
é. 14. Im Allgemeinen besteht für die Besitzer von Gebäuden keine Ul. Beitritts-
Zwangspflicht, ihre Gebdude gegen Feuersgefahr bei dieser Sozietcht zu versichern, Wgse
sondern es hängt solches von ihrem freien Entschlusse ab. «
Auch soll einzelnen landschaftlich assoziationsfaͤhigen Gutsbesitzern im Be-
zirke der Regierung zu Gumbinnen der Eintritt in die Feuersozietaͤt der land-
schaftlich nicht assoziationsfaͤhigen laͤndlichen Grundbesitzer gestattet seyn, wenn sie
es vorziehen, sich dieser statt der landschaftlichen Sozietaͤt anzuschließen und die
Sozietats-Direktion nach vorhergegangener Pruͤfung ihre Aufnahme für unbe-
denklich erachtet.
Wie es bei der ersten Uebertragung der in der bisherigen allgemeinen
Land-Feuersozietät versicherten Gebdudebesitzer in die neue bäuerliche Sozietcht
zu halten, darüber wird in der Ausführungsverordnung das Erforderliche bestimmt.
6é. 15. Der Eintrict in die Sozietät mit den davon abhängenden recht= u#. Zeit des
lichen Z#Girkungen, sowie eine Erhöhung der ersscherungssumme, soweit solche Einzund Aus-
sonst zulässig ist (§. 27.), findet regelmäbig, und wenn nicht ein Anderes aus-
drücklich in Antrag gebracht wird, nur Einmal jährlich, nämlich mit dem Ta-
gesbeginn des 1. Januar jeden Jahres Statt, wenn der darum Nachsuchemde
(No. 1877.) zuvor