Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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Anfertigung der Heberolle zugefertigt, nach deren Beendigung solches dem Kirch- 
spiels-Kommissarius unmittelbar zuzusenden ist. 
é 76. Die vorfallenden Veränderungen (Eintreten neuer oder Auskreten 
bisheriger Theilnehmer, Erhöhung oder Heruntersetzung der Versicherungssumme 
und Versetzung aus einer Klasse in die andere) werden, sobald solche als statt- 
haft anerkannt sind, in die dazu besonders bestimmten Kolonnen des Lagerbuchs, 
so lange die Uebersichtlichkeit des Ganzen es gestattet, nachgetragen, wenn aber 
dergleichen Veränderungen in einem Ortskataster sich zu sehr haufen, so ist als- 
dann ein neues Ortskataster anzufertigen, um in dem Haupt-Lagerbuche an die 
Stelle des alten gebracht zu werden, worauf das alte dann aus den Büchern 
emfernt und zu den Akten genommen wird. 
6. 77. Damit aber immer vollkommene Uebereinstimmung zwischen dem 
Haupt-Lagerbuche und den Ortskatastern erhalten werde, muß jeder Kucchspiels- 
Kommissarius alljährlich, sogleich nach Berichtigung der Eintragungen und Ver- 
merke, die mit dem Anfange des neuen Jahres in Wirkung treten, eine getreue 
und von ihm beglaubigte Abschrift aller Veränderungsvermerke, welche seit dem 
Zeitpunkte der vorjährigen Berichterstattung Statt gefunden haben, in duplo an 
die Direktion einsenden, und letztere hat demselben das Duplikat mit dem Atteste 
der Richtigkeit und geschehenen Uebertragung in das Haupt-Lagerbuch versehen, 
durch den Kreis-Landrath, welcher die Heberolle darnach zu berichtigen hat, bin- 
nen längstens drei Monaten zurückzusenden. 
6 78. Solche Anträge auf sofortigen Eintritt in die Sozietät oder 
Erhöhung einer Versscherungssumme, welche mit der 8. 15. bezeichneten aus- 
drücklichen Derpflichtung angebracht werden, können zu jeder Zeit an den Kirch- 
spiels-Kommissarius gelangen, welcher alsdann sofort die Anfertigung des Katasters 
zu veranlassen und solches an die Direktion einzusenden hat, von welcher die 
Genehmigung in einer besondern Verfügung auszusprechen ist. 
é4. 79. Wer aber sonst der Sozietdt mit demnächst bevorstehendem 
Eintrittstermine als neuer Interessent beitreten, oder von da ab seine Bersiche- 
rungssumme erhöhen will, muß sein diesfälliges Gesuch so zeitig an den Kirch- 
spiels-Kommissarius gelangen lassen, daß das Geschäft mit Inbegriff der etwa 
nöthigen Berichtigung der Versicherungssumme und der Klassiszirung vor Ein- 
tritt des nächsten Neujahrstages gänzlich abgeschlossen werden kann, widrigen Falls 
die Wirkung des Vertrages bis zum Datum des Genehmigungs-Reskripts der 
Direktion verschoben bleibt. In beiden Fällen (66. 78. und 79.) muß jedoch 
die schließliche Genehmigung binnen längstens drei Monaten nach der Anmeldung 
des Antrages erfolgen und soll entgegengesetzten Falls die Wirkung des später 
zu Stande gebrachten Vertrages, wosern nicht der Antragende selbst die Ver- 
zögerung verschuldet hat, schon mit Ablauf dieser drei Monate eintreten. 
6. 80. Um das für die Sozietät wichtige und vorzüglich bei der ersten 
Einrichtung Zeit raubende Amt des Kirchspiels-Kommissarius leichter zu tras 
(No 1874.) o
	        
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