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die betreffende Klasse konstituirenden Versicherungskapitalien und des fuͤr
die Abtheilung reglementsmaͤßig Statt findenden Prozentsatzes, nach den
Unterabtheilungen: ordentliche und außerordentliche Beitraͤge in Rech-
nung zu stellen, wogegen die Fundationsbeitraͤge in dem zweiten Titel
ohne Unterscheidungen in solle verrechnet werden koͤnnen und
2) bei der Ausgabe muß in dem ersten Ausgabetitel: „an bezahlten
Brandvergütungs-Geldern“ jeder einzelne Brandunfall namentlich auf-
geführt und in besonderen Kolonnen, worin die Versicherungssumme
des Gebäudes nachgewiesen, die Beitragsklasse, zu welcher es gehörr,
bezeichnet und die Summe der Scatt gefundenen Beschädigungen (6.55.)
vermerkt werden. -
9.96.DerFeuersozictätH-Fondswirdbeidengewöhnlichenmonatlichen
unddcnsonstStattsinyendenextraordjnaikcnRevisionenderRegicrutigH-Haupt-
kasse durch die Kassenrevisions-Kommission mitrevidirt.
6. 97. Beschwerden über das Verfalren der Kirchspicls= und Ortsbe= kill.Verfab-
hörden oder Anfragen der letzteren sind zunächst bei der Oirektion, in höherer.
Instanz aber bei dem Ober-Präsidenten und dem Minister des Innern und der lea-
Polizei anzubringen.
é64 98. Die Beschwerden, welche über die Dircktion anzubringen und
die Anfragen, welche von letzterer zu machen seyn mochten, gelangen gleichfalls
an den Ober-Präsidenten und in letzter Instanz an den Minister des Innern und
der Polizei.
6. 99. Für die Streitigkeiten, welche über die gegenseitigen Rechte und
Verbindlichkeiten zwischen der Sozietät und einem oder mehreren Assozürten ent-
stehen, verbleibt es bei dem ordentlichen Wege Rechtens, wenn der Streit sich
auf die Frage bezieht, ob der (angeblich) Assoziirte rücksichtlich eines ihn betref-
senden Brandschadens überhaupt als zur Sozietckt gehörig zu betrachten, oder
aber ihm überhaupt eine Brandschadenvergütung zu versagen sey oder nicht.
6. 100. Für alle übrigen Streitsälle außer den vorstehend bezeichneten,
namentlich bei Streitigkeiten über die Aufnahme der Taren oder der Brand-
schäden, über den Betrag der Feuervergütungs-Gelder, über die Zahlungsmodali-
täten, über zu bezahlende Kosten und dergleichen, findet hingegen der ordentliche
Rechtsweg nicht Statt, sondern es steht dem betheiligten Interessenten, welcher sich
bei der Festsetzung der Direktion nicht beruhigen will, nur der Weg des Rekur-
ses an die im 6H. 97. bezeichneten Staatsbehörden zu.
6 101. Jeder angestellte Baubeamte ist schuldig, innerhalb seines Ge-
Hästresen den etwanigen Aufforderungen der Direktion zu Tar= oder Brand-
chadenaufnahmen zu genügen, und wird ihn, Falls auch die Direktion nicht mehr
aon- der Regierung in Gumbinnen seyn sollte, diese dennoch nöthigen Falls dazu
anhalten.
Sind dabei Reisen nöthig, so bezieht der Beamte die reglementsmaßigen
Diten und Fuhrkosten, wie solche der Staat vergütet, in seinem Wohnorte aber
nur die Dicten seines Grades.
(No. 1878.) Jahrgang 1838. Ce 8. 102.