Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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. 2. 
Alle bis zu diesem Zeikpunkte sich ereignenden Feuerschäden sind also 
als dieser aufgelbsten Sozietät angehörige Schadenfälle zu betrachten und nach 
den Grundsätzen des Land-Feuersozierts-Reglements vom 22. April 1809. 
oder den bestandenen Observanzen zu vergüten, wogegen die Brandschädecu, 
welche von der Mitternachtsstunde des ersten Januars 1838. ab, vorsallen, nicht 
mehr gemeinschaftlich, sondern von dersengen Sozietaät vergütet werden, zu wel- 
cher der Beschädigte gehört. 
∆ 3. 
Diesenigen Beiträge, welche am 1. Januar 1838. noch nicht haben 
repartirt und eingezogen werden können, soweit sie sich auf Feuerschäden 
aus dem Jahre 1837. oder früher beziehen, werden von der bisher gemeinschaft- 
lichen Feuersozieräts-Direktion im Anfange des Jahres 1838. repartirt und aus- 
geschricben, auch die einzelnen Betraäge den dann getrennten Beitragspflichtigen 
bekannt gemacht und von denselben eingezogen. Die Behörden und Beamten 
der bisherigen gemeinschaftlichen Sojzietät bleiben zur Ablegung der Schlußbe- 
rechnung und Abwickelung der Geschäfte verpflichtet. (S. 11.) 
8. 4. 
Nach dieser Schlußberechnung erfolgt die spezielle Auseinandersetzung 
der einzelnen Sozietaͤten hinsichtlich des Vermoͤgens der bisherigen gemeinschaft- 
lichen Sozietaͤt, welches zuvoͤrderst aus einem bei der Vereinigung der vormali- 
gen Domainen-Feuersozietaͤt mit der landschaftlichen Sozietaͤt eingebrachten Ka- 
pitale unter der Benennung eigenthuͤmlicher Fonds besteht. 
Von diesem eigenthuͤmlichen Fonds sollen nach dem daruͤber zwischen den 
Interessenten geschlossenen Vergleiche 
a) die neue landschaftliche Sozietaͤt .. .. . .. ... ... 510 Rehlr. 
b) die zu bildende Ostpreußische bduerliche Sozietsasft 4803 „ 
und c) die zu bildende Litthauische bauerliche Sozietitt .. 1697 „ 
vorweg erhalten, wogegen der Mehrbetrag des eingeschossenen Kapitals, sowie 
sämmtliche bis zum 31. Dezember 1837. unter der gemeinsamen Verwaltung 
der Land-Feuersozietät ausgesammelten Zinsen nach Maaßgabe der von der Ge- 
sammtsumme der am 31. Dezember 1837., bei der Land-Feuersozietckt vorhan- 
denen Versscherungen auf sede der drei neu gebildeten Sozietckten übergehenden 
Versicherungssymmen vertheilt werden soll. 
. 5.
	        
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