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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
No. II. — Ô Oe
(No. 1876.) Verordnung über die Sportelfreiheit der Militairpersonen. Vom 17. Fe-
bruar 1838.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Kömg von
Preußen 2c. 2c.
haben Uns auf den Antrag Unsers Staatsministeriums bewogen gefimden, über
die Sportelfreiheit der Militairpersonen, unter Aufhebung aller über diesen Ge-
genstand bestehenden gesetzlichen Borschriften, insoweit dieselben mit den gegen-
wärtigen nicht übereinsiimmen, für den ganzen Umfang Unserer Monarchie zu
verordnen, was folgt:
Allen im aktiven Militairdienst stehenden Geldwebeln, Wachtmeistern, Un-
terofftzieren und Soldaten, allen andern Militairpersonen gleichen Ranges, sie
moͤgen bei den Linientruppen, den Landwehrstémmen oder bei den Garnison= und
Invaliden-Kompagnien angestellt seyn, auch den Landwehrmannschaften gleicher
Kathegorie, insoweit sie sich außer der gewöhnlichen Uebungszeit im aktiven Dienst
befinden, den aktiven Kompagnie= und Eskadron-Chirurgen und den bei dem
Kriegswesen verpftlichteten und im Dienste stehenden niederen Beamten, Feldpost-
Bedienten und Trainfoldaten, welche nur den Rang der Feldwebel, Unteroffziere
und gemeinen Soldaten haben; ferner den im Dienst befindlichen Gensdarmen
gleichen Ranges und den reitenden Feldsägern — soll für ihre Person, imgleichen
ihren Ehefrauen, ohne Unterschied ihres Aufenthalts, und ihren in der Garnison
bei dem Vater lebenden, noch unter v#terlicher Gewalt stehenden Kindern, die
Befreiung sowohl von Gerichtsgebühren, als den sonst vorkommenden gerichrli-
chen Kosten in Prozessen und Untersuchungen, sowie in Testamentssachen, für
die Dauer des Militairdienstes unter folgenden Besc anlungen zustehen:
(No. 1876.) Jahrgang 1838. 1) Diese
(Ausgegeben zu Berlin den 17. März 1838.)