Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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hent und seine Beschwerde, grundlos gefunden ist, in allen andern Faͤllen aber 
der Sozietaͤt zur Last fallen sollen. 
4. 22. In solchem Falle muß von einem vereideten Baubeamten mit 
kunstmäßiger Genauigkeit, unter Zuziehung der Orteobrigkeit, eine förmliche Taxe 
zu dem ZSwecke und aus dem Gesichtspunkte ausgenommen werden, daß dadurch 
mit Rücksicht auf die örtlichen Materialpreise und mit billiger Berücksichtigung 
des geringeren Preises dersenigen Fuhren, Handreichungen und anderer, keine 
lechnische Kunfsffertigkeit erfordernden baulichen Arbeiten, die der Eigenthümer 
mit seinem Hauswesen selbst bestreiten kann, der dermalige Werth derjemgen, 
in dem Gebdude enthaltenen Baumaterialien und Bauarbeuen festgestellt werde, 
welche verbrennlich oder sonst der Zerstörung oder Beschädigung durch Feuer 
ausgesetzt sind, also mit Ausschluß alles dessen, was nicht durch Feuer verletzt 
werden kann. Der dermalige Werth der Bauarbeiten ergiebt sich bei Ge- 
bduden, die nicht mehr völlig in baulichem Stande sind, dadurch, daß deren nach 
vorstehenden Bestimmungen festgeslellter Werth in demselben Verhältniß reduzirt 
wird, in welchem der Materialienwerth in dem vorgefundenen Zustande zu 
demsenen Werthe steht, den die Baumaterialien in völlig gutrem Zustande ha- 
en wuͤrden. 
. 23. Diese Taxe muß in einer, durch „Acht“ theilbaren Summe Preu- 
ßischen Silberkurant abgeschlossen und in doppelter Ausfertigung von dem taxi- 
renden Baubeamten selbst vollzogen werden, uͤber die dadurch festgestellte versi- 
cherungsfaähige (#. 15.) Werthsumme hinaus ist schlechterdings keine Feuerver- 
sicherung statthaft. 
6. 24. Sowohl bei der von dem Eigemhümer selbst nach 8. 16. u. f. 
bestimmten Beksicherungssumme, als bei der Tarirung, ist auch noch darauf zu 
achten, daß, wenn der Eigenthümer des Gebdudes etwa freies Bauholz zu for- 
dern, Besugniß hat, der Werth desselben außer Anschlag bleibe. Dagegen ist 
derjenige, welcher das freie Bauholz zu liefern verpflichret ist, zu jeder Zeit be- 
rechtigt, solches besonders zu versichern; dies darf jedoch nur bei derselben Ver- 
sicherungsanstalt geschehen, bei welcher das Gebdude selbst assozürt ist. 
25. Uebrigens können so wenig die Versicherungssummen, als die von 
den Abschätzungskommissionen oder von Baubcamten bloß zum Zweck der Feuer- 
versicherung aufsgenommenen Taren jemals zur Grundlage bei böffentlichen oder 
Gemeindeabgaben und Lasten angewendet, und überhaupt wider den Willen der 
Grundbesitzer jemals zu andern fremdartigen Zwecken benutzt werden. 
6. 26. Alle zehn Jahre werden allgemeine Revisionen der Versicherungs- 
summen oder Taxen vorgenommen, um die durch den Verlauf der Zeit oder 
sonst erfolgende Verminderung des Werths der verschiedenen Gebdude im Auge 
zu behalten, und die —“–+dse insofern sie die nach §. 15. bestimmte 
öhe übersteigen, herabzusetzen. · · 
Oh Diese Mvicen geschehen auf Kosten der Soziletaͤt durch die Baee- 
(No. 1879.) -
	        
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