Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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lichen Halbjahrsbedarfs gebracht werden, und ist der so gebildete Fonds unwi- 
derrufliches Eigenthum der Feuersozietaͤt; Austretende haben keinen Anspruch 
daran zu machen. 
Dieser eiserne Fonds ist bestimmt, um die Sozietät in Stand zu setzen, 
ihre Zahlungsverpflichtung auch vor dem Ausschreiben jedesmal erfüllen zu können. 
4. 30. Die bei dieser Feuerversicherungs-Sozietaät des platten Landes des 
Herzogthums Sachsen versscherten Gebdude werden nach ihrer Bauart und Lage 
und der daraus hervorgehenden Werschiedenheit ihrer Feuergefährlichkeit in vier 
Klassen eingerheilt, und es gehören 
zur ersten Klasse: die isolirt liegenden, mit Stein oder Metall gedeckten 
Gebdude, welche massive Umfassungswände haben, so daß jedoch 
den letztern Pisee= und Lehmwände von wenigstens 2 Fuß Stärke, 
ingleichen Fachwände, die auf allen Seiten nach Außen, wenig- 
stens 6 Zoll stark mit Steinen verblendet sind, gleich gcachtet 
werden; 
zur zweiten Klasse: alle Gebdude von Fachwerk, mit Steinen ausgemauert, 
Gebdude von Holz oder von Holz und Lehm, ingleichen alle Ge- 
bdude mit bretternen Giebeln, die jedoch Stein= oder Metallbeda- 
chung haben, in isolirter Lage, sowie die Gebaude der ersten Klasse 
in nicht isolirter Lage; 
zur dritten Klasse: Gebäude aller Art, ohne Rücksicht auf ihre sonstige Be- 
schaffenheit, welche mit einer andern Bedachung als von Steinen 
oder Metall versehen sind, in isolirter Lage, sowie die Gebäude 
der zweiten Klasse in nicht isolirter Lage; 
zur vierten Klasse: die Gebcäude der vorhergehenden dritten Klasse in nicht 
isolirter Lage. 
Als allgemeines Kennzeichen der isolirten Lage soll die Entfernung bei 
sfeuerfester Dachung von fünf Ruthen von sedem andern Gebaude oder durchge- 
henden Brandgiebel betrachtet werden. Bei nicht feuerfester Dachung, gleich- 
viel, ob Brandgiebel vorhanden oder nicht, gilt erst eine Entfernung von zehn 
Ruthen als isolirte Lage. 
Ein Gehöft — darunter ist hier ein Komplerus von Gebäuden zu ver- 
stehen, welche zu einer Hofstelle gehören und einen Besitzer haben — wird in 
h auf das Verhältniß der isolirten Lage einem einzelnen Gebaude gleich 
geachtet. 
Alles, was unter einem Dache gebaut ist, wird als ein Gebaude klafsis= 
zirt, und wenn ein Gebaude verschiedenartige Umfassungswände, die Giebel mit 
eingeschlossen, oder verschiedenartige Bedachung hat, so ist diesenige Beschaffen- 
heit, welche als die feuergefährlichste erscheint, für das Ganze maaßgebend. 
é. 31. Hiernach hat über die Klasse, in welche ein zur Dersicherung an- 
gemeldetes Gebdude gestellt werden soll, auf das Gutachten der Abschátzungskom= 
(No. 1879.) Jahrgang 1838. Gg mission
	        
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