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weins in Preußen, mit einer der Hälste der Preußischen vollen Fabrikationssteuer
von diesem Artikel gleichkommenden Ausgleichungs-Abgabe belastet bleiben wird.
Sollte in der Folge der Tabacksbau im Fürstenthume Waldeck so aus-
gedehnt werden, daß die Aufrechthaltung des freien Verkehrs eine mit der Preu-
ßischen übereinstimmende Besteuerung desselben nöthig machte, oder sollte künftig
Weinbau zur Kelterung von Most von Privaten im Fürstenthume Waldeck be-
trieben werden, so versprechen Seine Fürstliche Durchlaucht auch bei diesen in-
nern Erzeugnissen die in Preußen bestehende desfallsige Gesetzgebung einzuführen.
Artikel 4.
In Aasehung des Salzverkaufs im Fürstenthume Waldeck bewendet es
bei den in Folge des Artikels 11. des bisherigen Vertrages bereits in Ausfüh-
rung gekommenen und bestehenden Einrichtungen, durch welche auch in dieser
Hinsicht ein völliger Anschluß an die Preußischen gesetzlichen Anordnungen
Statt findet.
Artikek 5.
Nachdem durch die seit Errichtung des Vertrages vom 16. April 1831.
eingetretene Erweiterung der Zollvereinigung mit anderen Deutschen Staaten,
das Fürstenrchum Waldeck nicht mehr vom Grenzbezirk berührt wird, bleiben
alle Bestimmungen des gedachten Vertrages, so weit dieselben den Grenzbezirk,
die Haupt= und Nebenzollämter, die Zollstraßen und Grenzbeamten betreffen, für
jetzt auf sich beruhen. Dagegen werden die Vereinbarungen in den Ar#keln 2.,
3., 4. und 5. jenes Vertrages:
wegen der im Fürstenthume Waldeck bestehenden, als gemeinschaftlich
anzusehenden und bezeichneten Steuerdmtier; wegen der dabei angestell-
ten gemeinschaftlichen Beamten; wegen deren Prüfung, Anstellung,
Verpflichtung und Bestallung; serner wegen ihrer Unisormirung und
Bewassnung; ihrer Besoldung und bedingten Pensionirung aus Preu-
ßischen Kassen; wegen der Dienstdisziplin und der Verhältnisse der
Beamten in Dienst-, Privat= und bürgerlichen Angelegenheiten, inglei-
chen bei Dienst= und anderen Vergehen; wegen ihrer Versetzung und
Mo. 1684.) Mm 2 Bestra-