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Bestrafung, und endlich hinsichtlich der von der Fuͤrstlichen Regierung
übernommenen Beschaffung und Unterhaltung der erforderlichen Dienst-
gelasse für die dortigen Steuerdmier; der Sorge für den Dienst-
Utenstlienbedarf derselben, beides auf eigene Kosten, und der verheiße-
nen Mitwirkung zur Erlangung angemessener Wohnungen für die zur
gemeinschaftlichen Dienstverwaltung gehörigen Beamten, jedoch ohne
Kosten-Uebernahme
auch ferner in Krast und Wirksamkeit verbleiben.
Artikel 6.
Eben so bewendet es bei den Verabredungen des Arkikels 7. des bishe-
rigen Vertrages, wegen Untersuchung und Bestrafung der von den Fürstlichen
Umerthanen im Fürstenthum Waldeck verübten Zoll= und Steuervergehen.
Artikel 7.
In Gemöhheit der vorstehenden Artikel 3. und 4. soll das den Fürstlichen
Kassen zu gewährende jährliche Einkommen und zwar:
a) an Zollgefällen, nach Maaßgabe des Reinertrages in dem Gebicte des
zwischen Preußen und anderen Deutschen Staaten bestehenden Gesammt-
ollvereins;
b) an Branntwein= und Braumalzsteuer nach Maaßgabe des Reinertra=
ges dieser Steuern in Preußen und denjenigen Staaten, mit welchen
Preuben deshalb in Gemeinschaft steht, binsichtlich der Branntwein-
steuer jedoch nur zur Hälfte desselben, so lange der in den Fürstlichen
Branntweinbrennereien erzeugte Branntwein nur von der Hälfte der
gesetzlichen Fabrikationssteuer betroffen wird, und
c) vom Salzdebit nach Maaßgabe des Reinertrags von demselben in den
westlichen Preußischen Provinzen und im Fürstenthume Waldeck
nach dem Verhältniß der Bevölkerung Preußens und des Fürstenthums Wal-
deck vom 1. Januar d. J. an regulirt, und soweik dasselbe nicht durch Ueber-
weisung