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Kassen oder eines Privatberechtigten, namentlich einer Gemeine, bisher
Statt fanden;
b) wegen Herbeiführung eincs gleichen Münz-, Maah- und Gewicht-
Sostems;
c) wegen Beförderung der Gewerbsamkeit durch Annahme gleichförmiger
Grundsätze und der Befugniß der Unterthanen des einen Staates in
dem Gebiete eines anderen zum Jollvereine gehbrigen Staates Arbeit
und Erwerb zu suchen; sodann wegen der von den Unterthanen, welche
in dem Gebiete eines anderen Vereinsstaates Handel und Gewerbe
treiben oder Arbeit suchen, zu entrichtenden Abgaben, und der freien
Hulässung von Fabrikanten oder Gewerbtreibenden, welche bloß für das
von ihnen betriebene Geschäft Ankäufe machen, oder von Reisenden,
welche nicht Waaren selbst, sondern nur Muster derselben bei sich füh-
ren, um Bestellungen zu suchen, nach vorheriger Entrichtung der auf
die Berechtigung zu diesem Gewerbe ruhenden Abgaben in dem eige-
nen Lande, und
4) wegen des Besuches der Messen und Märkte.
Artikel 11.
In Folge gegenwärtiger Uebereinkunft, und nachdem im Fürstenthume
Waldeck auch hinsichtlich des im Arrikel 12. lit. A des bisherigen Vertra-
ges erwähmen Salzdebits ein völliger Anschluß an die Preußhischen Einrich-
lungen bewirkt worden itt, wird, mit Ausnahme des Eingangs des im Für-
stenthume Waldeck gewonnenen Branntweins in das Preußische Gebiet, auf wel-
chen der Vorbehalt im Artikel 3. Anwendung findet, ferner mit Ausschluß der
Spielkarten und unter Aufrechthaltung der übrigen Bestimmungen des Arii-
kels 12. des oben gedachten Vertrages, ein völlig freier und unbelasteter Ver-
kehr mit den gegenseitigen Erzeugnissen und Waaren nicht allein zwischen dem
Fürstenthume Waldeck und den Königlich Preußischen Landen nebst den in letzte-
ren eingeschlossenen souverainen Landen und Landestheilen Statt finden, sondern
es wird auch sowohl in dieser Beziehung, als rücksichtlich des Gewerbebetriebes,
eine völlige Gleichstellung der Fürstlich Waldeckischen mit den Preußischen Unter-
thanen