Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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so ist die Grau ihre Eigenthumsrechte an den eingebrachten Mobilien, wenn diese 
im Wege einer gegen den Mann verhängten Exekution in Beschlag genommen 
worden, durch eine Interventionsklage zu verfolgen befugk. 
8. 3. 
Die in dem 8. 257. daselbst den Gldubigern des Mannes ertheilte Be- 
sugniß findet auf die eingebrachten Mobilien keine Anwendung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 7. April 1838. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. Müffling. v. Kamptz. Mühler. 
Beglaubigt: 
Für den Staatssekreiä#: 
Düesberg. 
 
	        
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