Begründung
Art.
77.
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2
W
bindung und des Unterhalts zu ersetzen,
wird nach den G. des Staates
beurteilt, dem die Mutter zur Zeit
der Geburt des Kindes angehört; es
können jedoch nicht weitergehende Ansprüche
geltend gemacht werden als
nach den deutschen G. begründet
sind.
Ein Ausländer, der zur Zeit seines
Todes seinen Wohnsitz im Inlande
hatte, wird nach den G. des Staates
beerbt, dem er zur Zeit seines Todes
angehörte. Ein Deutscher kann jevoch
erbrechtliche Ansprüche auch dann
geltend machen, wenn sie nur nach
den deutschen G. begründet sind, es
sei denn, daß nach dem Rechte des
Staates, dem der Erblasser angehörte,
für die Beerbung eines Deutschen,
welcher seinen Wohnsitz in diesem
Staate hatte, die deutschen G. ausschließlich
maßgebend sind. 27, 28.
Unberührt bleiben die landesg. Vorschriften
a) über die Zusammenlegung von
Grundstücken, über die Gemeinheitsteilung,
die Regulierung der
Wege, die Ordnung der gutsherrlich
bäuerlichen Verhältnisse
sowie über die Ablösung, Umwandlung
oder Einschränkung von
Dienstbarkeiten und Raallasten.
Dies gilt insbesondere auch von
den Vorschriften, welche die durch
ein Verfahren dieser Art begründeten
gemeinschaftlichen Angelegenheiten
zum Gegenstande haben
oder welche sich auf den Erwerb
des Eigentums, auf die B., Anderung
und Aufhebung von anderen
Rechten an Grundstücken
und auf die Berichtigung des
Grundstücks beziehen. 116.
der Ordnung der
nach welchen die dem Staate oder
einer öffentlichen Anstalt infolge
gutsherrlich-97
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—
Art.
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Begründung
bäuerlichen Verhältnisse oder der
Ablösung von Dienstbarkeiten,
Reallasten oder der Oberlehnsherrlichkeit
zustehenden Ablösungsrenten
und sonstigen
Reallasten zu ihrer B. und zur
Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen
Glauben des Grundbuchs
nicht der Eintragung bedürfen.
116.
über die B. und Aufhebung einer
Dienstbarkeit an einem Grundstücke,
das im Grundbuche nicht
eingetragen ist und nach den Vorschriften
der Grundbuchordnung
nicht eingetragen zu werden braucht.
191.
s. Testament § 2249.
Steht zur Zeit des Inkrafttretens
des B.G. B. das Eigentum an einer
Sache mehreren nicht nach Bruchteilen
zu oder ist zu dieser Zeit ein
Sondereigentum an stehenden Erzeugnissen
eines Grundstücks, insbesondere
an Bäumen, begründet, so
bleiben diese Rechte bestehen.
B. eines Rechtes an einem Grundstücke
oder eines Rechtes an einem
solchen Rechte nach dem Inkrafttreten
des B.G.B. f. E.G. — E.G.
In Kraft bleiben die landesg. Vorschriften,
nach welchen in Ansehung
solcher Grundstücke, bezüglich deren
zur Zeit des Inkrafttretens des
B.G. B. ein nicht unter den Art. 6
fallendes bäuerliches Nutzungsrecht
besteht, nach der Beendigung des
Nutzungsrechts ein Recht gleicher Art
neu begründet werden kann und der
Gutsherr zu der B. verpflichtet ist.
c)
50 s. Ehescheidung § 1568.
Erbe.
1964 Die Feststellung durch das Nachlaßgericht,
daß ein anderer Erbe als der
Fiskus nicht vorhanden ist, begründet