Metadata : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Begründung

Art.

77.

772  5

2

W

bindung  und  des  Unterhalts  zu  ersetzen,
  wird  nach  den  G.  des  Staates
beurteilt,  dem  die  Mutter  zur  Zeit
der  Geburt  des  Kindes  angehört;  es
können  jedoch  nicht  weitergehende  Ansprüche
  geltend  gemacht  werden  als
nach  den  deutschen  G.  begründet
sind.

Ein  Ausländer,  der  zur  Zeit  seines
Todes  seinen  Wohnsitz  im  Inlande
hatte,  wird  nach  den  G.  des  Staates
beerbt,  dem  er  zur  Zeit  seines  Todes
angehörte.  Ein  Deutscher  kann  jevoch
  erbrechtliche  Ansprüche  auch  dann

geltend  machen,  wenn  sie  nur  nach
den  deutschen  G.  begründet  sind,  es
sei  denn,  daß  nach  dem  Rechte  des

Staates,  dem  der  Erblasser  angehörte,
für  die  Beerbung  eines  Deutschen,
welcher  seinen  Wohnsitz  in  diesem
Staate  hatte,  die  deutschen  G.  ausschließlich
  maßgebend  sind.  27,  28.
Unberührt  bleiben  die  landesg.  Vorschriften

a)  über  die  Zusammenlegung  von
Grundstücken,  über  die  Gemeinheitsteilung,
  die  Regulierung  der
Wege,  die  Ordnung  der  gutsherrlich
  bäuerlichen  Verhältnisse

sowie  über  die  Ablösung,  Umwandlung

  oder  Einschränkung  von
Dienstbarkeiten  und  Raallasten.

Dies  gilt  insbesondere  auch  von

den  Vorschriften,  welche  die  durch
ein  Verfahren  dieser  Art  begründeten
  gemeinschaftlichen  Angelegenheiten
  zum  Gegenstande  haben
oder  welche  sich  auf  den  Erwerb
des  Eigentums,  auf  die  B.,  Anderung
  und  Aufhebung  von  anderen
  Rechten  an  Grundstücken
und  auf  die  Berichtigung  des
Grundstücks  beziehen.  116.

der  Ordnung  der

nach  welchen  die  dem  Staate  oder
einer  öffentlichen  Anstalt  infolge
gutsherrlich-97



 

 

.—2

 

—

Art.

754

75%%
7  07

7059

197

Begründung

bäuerlichen  Verhältnisse  oder  der
Ablösung  von  Dienstbarkeiten,
Reallasten  oder  der  Oberlehnsherrlichkeit
  zustehenden  Ablösungsrenten
  und  sonstigen
Reallasten  zu  ihrer  B.  und  zur
Wirksamkeit  gegenüber  dem  öffentlichen
  Glauben  des  Grundbuchs
nicht  der  Eintragung  bedürfen.
116.

über  die  B.  und  Aufhebung  einer
Dienstbarkeit  an  einem  Grundstücke,
  das  im  Grundbuche  nicht
eingetragen  ist  und  nach  den  Vorschriften
  der  Grundbuchordnung
nicht  eingetragen  zu  werden  braucht.
191.

s.  Testament  §  2249.

Steht  zur  Zeit  des  Inkrafttretens
des  B.G.  B.  das  Eigentum  an  einer
Sache  mehreren  nicht  nach  Bruchteilen
  zu  oder  ist  zu  dieser  Zeit  ein
Sondereigentum  an  stehenden  Erzeugnissen
  eines  Grundstücks,  insbesondere
  an  Bäumen,  begründet,  so
bleiben  diese  Rechte  bestehen.

B.  eines  Rechtes  an  einem  Grundstücke
  oder  eines  Rechtes  an  einem
solchen  Rechte  nach  dem  Inkrafttreten
des  B.G.B.  f.  E.G.  —  E.G.

In  Kraft  bleiben  die  landesg.  Vorschriften,
  nach  welchen  in  Ansehung
solcher  Grundstücke,  bezüglich  deren
zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des
B.G.  B.  ein  nicht  unter  den  Art.  6
fallendes  bäuerliches  Nutzungsrecht
besteht,  nach  der  Beendigung  des
Nutzungsrechts  ein  Recht  gleicher  Art
neu  begründet  werden  kann  und  der
Gutsherr  zu  der  B.  verpflichtet  ist.

c)

50  s.  Ehescheidung  §  1568.

Erbe.

1964  Die  Feststellung  durch  das  Nachlaßgericht,

  daß  ein  anderer  Erbe  als  der
Fiskus  nicht  vorhanden  ist,  begründet