Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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zu achten, daß, wenn der Eigenthuͤmer des Gebaͤudes etwa freies Bauholz zu 
fordern Befugniß hat, der Werth desselben außer Ansatz bleibe. Dagegen ist 
derjenige, welcher das freie Bauholz zu liefern hat, zwar nicht verpflichtet, aber 
zu jeder Zeit berechtigt, solches besonders zu versichern; dies darf jedoch gleich- 
falls nur bei der staͤdtischen Feuersozietaͤt geschehen. 
30. Uebrigens können so wenig die auf den Grund bloßer Gebüude- 
beschreibungen gewählten Versicherungssummen, als die bloß zum Zwecke der 
Feuerversicherung aufgenommenen Taxen jemals zur Grundlage bei öffentlichen 
oder Gemeinde-Abgaben und Lasten angewendet, und überhaupt wider den Wil- 
len des Besitzers jemals zu anderen fremdartigen Zwecken benutzt werden. 
é4. 31. Regelmäwßige periodische Revisionen der Versicherungssumme oder 
Taren, um die durch den Verlauf der Zeit erfolgende Veränderung des Wer- 
thes der versicherten Gebdude im Auge zu behalten, sind zwar nicht erforderlich. 
Die Sozietckt hat aber jederzeit das Recht, solche Revisionen allgemein oder ein- 
zeln auf ihre Kosten vorzunehmen, von den Eigenthümern neue Beschreibungen 
beibringen, und falls sich der Eigenthümer der von der Sozietät für nöthig er- 
achteten Herabsetzung oder Erhöhung der ersicherungssumme weigert, eine 
Taxe aufnehmen und dadurch die Versicherungs-Summe feststellen zu lassen. Na- 
mentlich sind die mit den Feuerversicherungs-Angelegenheiten beauftragten Magi- 
sträte verpflichtet, beim Verfall der Gebdude, zumal solcher, deren Werth nach 
der Erfahrung schnell abzunehmen pflegt, ihr besonderes Augenmerk darauf zu 
richten, daß die Versicherungssumme niemals das Minimum des wirklich noch 
vorhandenen Werths der versicherten Gebdude übersteige. Nicht minder ist der 
Persscherte selbst in solchen Fällen zur Anzeige verpflichtet, und es bleibt, wenn 
solche nicht erfolgt ist, der Sozietäkt auch nach etwa eingetretenem Brandun- 
glücke der ihrerseits zu führende Nachweis, daß das Gebdude weniger werth 
gewesen, vorbehalten, so daß dieselbe, wenn sie solchen führt, nur auf die Höhe 
des wirklichen Werths verhastet bleibt. 
32. Erhöhungen der bisherigen Versicherungssummen, oder Herunter- Erbödung u. 
setzungen derselben, sind nur unter Beobachtung der in den 66. 20. und 21. angeord- eteiise 
neten Beschrankungen zulädssig. Der nothwendigen Heruntersetzung der Versiche-cherungs. 
rungssumme, welche daraus folgt, daß etwa der Werth des durch Feuer zerstör-Summe. 
baren oder unbrauchbar zu machenden Theils des versicherten Gebdudes, oder 
das darnach, oder sonst zulassige Maximum nicht mehr die Höhe der bishe- 
rigen Versicherungssumme erreicht, muß sich ein Jeder unterwerfen, und es steht 
dagegen so wenig dem Gebdude-Besiter als einem Dritten (Hypothekengldubiger 
oder sonstigen Realberechrigten), ein Widerspruchsrecht zu. Jedoch soll davon 
denjenigen Hypothekglidubigern und sonstigen Realberechtigten, welche etwa im 
Kataster vermerkt sind, von Amtswegen Kenntniß gegeben werden. Die Wir- 
kung dieser Herumersetzung trict sofork, nachdem sie festgestellt ist, ein, jedoch wer- 
den die Beiträge für das Jahr, in welchem sie festgestellt worden, nach der 
bisherigen Versicherungssumme, die Beiträge von dem herabgesetzten Versiche- 
rungsbetrage aber erst vom Anfange des folgenden Jahres ab enrrichtet. — 
(No. 1808.) .
	        
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