Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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Bei dieser Begutachtung und resp. Entscheidung dient die von dem Ge- 
bdude beigebrachte Beschreibung zur Grundlage und, wenn etwa diese wider 
Vermuthen über irgend einen wesentlichen Umstand keine hinreichende Auskunst 
gäbe, so kann solche von dem Eigenthümer selbst, oder von dem Magistrat, oder 
sonst nach Gutfinden auf dem kürzesten Wege erfordert werden. 
éä 37. Ist der Eigenthümer mit der Bestimmung der Soziekdts-Di, 
rektion zufrieden, so hat es dabei sein Bewenden. Will er sich derselben aber 
nicht unterwerfen, so steht ihm nach seiner Wahl (§. 113.) der Weg des Re- 
kurses oder die Berufung auf schiedsrichterliche Entscheidung zu. 
é. 38. Die Bestimmung der Sozietäts-Direktion gilt aber sedenfalls 
einstweilen dergestalt, daß ein davon abweichendes Resultat des Rekurs= oder 
resp. schiedsrichterlichen Verfahrens erst von dem nächsten nach Beendigung 
desselben eintretenden ordemlichen Eintritkstermin ab (§. 19.) in Wirksamkeit tritt. 
6 39. Der ordentliche Beitrag wird hiermit für jede Jahresrate 
in der Isten Klasse auf u## Prozent, 
*: „" eten - „ 1. - 
*: „ SIten - - 
: „ Adten = - 
von der Versicherungssumme beslimmt. 
6 40. Die vorbestimmte Klasseneintheilung und das Beitragsverhaͤltniß 
der verschiedenen Klassen sollen von zehn zu zehn Jahren, vom Zeitpunkt der 
Eröffnung der Städte-Feuersozietät an gerechnet, mit Hülfe der inzwischen ge- 
sammelten Erfahrungen, einer neuen Prüfung durch Deputirte der Städte und 
das Resultat derseiben Unserer Genehmigung unterworfen werden. Für die 
erste dieser zehniährigen Pcriode wird ausnahmsweise bestimmt, daß schon nach 
den ersten fünf Jahren eine solche Reviston stattfinden soll und dabei für die 
folgenden fünf Jahre auf dem vorbezeichneten Wege eine etwa als nöthig oder 
nützlich anerkannte Acnderung getroffen werden kann. Bei der vorstehend an- 
geordneten Revision soll dann auch die Frage über das Zusammentreten der 
Sozietät mit der Stäodte-Feuersozictät des Regierungsbezirks Gumbinnen noch- 
mals zur Erörterung gestellt werden. 
6. 41. Wenn während der Versicherungszeit in oder an dem Gebäude 
bauliche Veränderungen oder Anlagen gemacht werden, welche grundsätzlich die 
.— 
## 
K. 
Bauliche Ver- 
änderungen 
wäbrend der 
Versetzung des versicherten Gebdudes in eine andere zu höheren Beiträgen ver- Versicherungs. 
pflichtete Klasse, oder die Entrichtung von besonderen Zuschlägen (§. 8.) nach 2½ 
sich ziehen würden, so ist der Versicherte verpflichtet, dem betressenden Ma- 
gistrate binnen Monatsfrist davon Anzeige zu machen und sich der aus den ge- 
* baulichen Verdnderungen etwa folgenden Beitrags-Erhöhung zu un- 
kerwerfen. 
6 42. Wird die Anzeige nicht binnen Monatksfrist geleistet, so muß der 
Versicherte den vierfachen Betrag der Differenz zwischen den geringeren Bei- 
trägen, welche er entrichtet hat und den höheren, welchen er hätte entrichten 
sollen, als Strafe zur Sozietätskasse einzahlen. 
(No. 1898.) Jahrgang 1838. u b. 43.
	        
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