Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

d. 
Brandscha- 
dens-Taxe. 
— 290 — 
8. 43. Dieser Strafbetrag wird von dem Anfange des Jahres an, in 
welchem die Anzeige hatte gemacht werden sollen, bis zu Ende des Jahres, in 
welchem dieselbe nachtrdglich gemacht, oder anderweitig die Entdeckung der vor- 
genommenen Veränderung erfolgt ist, jedoch nicht über den Zeitraum von fünf 
Jahren hinaus berechnet. 
6 44. Dagegen wird zwar die durch die Veränderung erhöhete Feuers- 
gefahr von der Sozictät von Anfang an mit übernommen, es muß aber, wo 
eine Versetzung des Gebdudes in eine andere zu höheren Beitragen verpflichtete 
Klasse, oder die Entrichtung besonderer Zuschläge eintritt, der höhere Beitrag 
vom Anfange des Jahres an, in welchem die Veränderung stattgefunden hat, 
noch außer den Strafbeitrdgen (I#. 42. und 43.) geleistet werden. 
6. 45. Einer förmlichen Abschätzung des Schadens, welcher an einem 
bei der Feuersozictät versicherten Gebdude durch Brand entstanden ist, bedarf es 
nur, wenn der Feuerschaden partiell gewesen und das Gebäude nicht vöollig ab- 
gebrannt oder zerstört, also ein vollständiger Neubau nicht erforderlich ist. 
8. 46. Alsdann hat dieselbe den Zweck, das PVerhadltniß zwischen dem- 
senigen Theil des von der Feuersozietät versicherten Bauwerths, welcher durch 
dacs Feuer und bei dessen Dämpfung vernichtet und demjenigen, welcher in ei- 
nem brauchbaren Zustande geblieben ist, festzustellen. 
6 47. Es muß daher sowohl der Werth der unbeschädigt gebliebenen 
Theile, als der Betrag derjenigen Kosten ermittelt werden, welcher zur Her- 
stellung der vernichteten oder beschädigten Theile nach den im 6. 27. angegebenen 
Vorschriften erforderlich ist. Aus den beiden hiernach ermirtelten Geldsummen 
wird das Werthsverhältniß der vernichteten oder beschddigten Theile zu dem 
ganzen versicherten Objekt festgestellt. 
6 48. Bei diesen Ermittelungen dient die der Versscherung des Ge- 
badudes zum Grunde liegende Beschreibung oder Taxe zum Anhalt und es bleibt 
nach den Umständen vorbehalten, die etwa mangelhaften Notizen durch den Au- 
genschein, durch Zeugen oder sonst zu ergänzen. 
6. 49. Sowie ein Feuerschaden eingetreten ist, muß baldmsglichst und 
längstens innerhalb 8 Tagen nach erfolgter Démpfung des Feuers eine Besich- 
tigung des Schadens durch den Magistrat erfolgen. 
Ueberzeugt sich derselbe, daß cin Totalschaden vorliegt, so hat derselbe 
bloß eine Verhandlung aufzunehmen, wodurch dies Resulkat festgestellt wird. 
Handelt es sich aber von einer partiellen Beschädigung, so müssen bei der Scha- 
densbesichtigung zwei sachverständige Bauhandwerker, oder ein vereideter Bau- 
beamter zugezogen und von diesem die Abschätzung des Schadens nach 66. 46. 
bis 48. sofort an Ort und Stelle vorgenommen und zum Protokoll erklärt 
werden. 
In beiden Fällen ist auch der Beschädigte selbst bei der Verhandlung 
zuzuziehen und mit seiner Erklärung zum Protokoll zu vernehmen. Di 
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