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den diese dem Eigenthümer zu den Kosten der Schuttaufräumung und Plani-
rung überlassen.
6. 62. Die Auszahlung der Vergätungsgelder erfolgt bei Totalschäden
in drei gleichen Theilzahlungen, das erste Drittel muß baldmöglichst und in läng-
stens zwei Monaten nach dem sich ereigneten Brandschaden gezahlt werden; die
Falligkeit des zweiten Drittels hängt von dem Nachweis ab, daß das nach dem
Brande wieder herzustellende Gebaude unter Dach gebracht worden; und das
letzte Drittel wird gezahlt, sobald die Wiederherstellung des Gebäudes dem ge-
genwärtigen Reglement gemäß (6. 72.) vollendet ist. Findet jedoch die Wieder=
herstellung des abgebrannten Gebdudes (6. 73.) überhaupt nicht starc, so erfolgt
die Zahlung in zwei Hälften, die erste zwei Monate und die zweite vier Mo-
nate nach dem Brandschaden.
6 63. Bei Partialschäden erfolgt die Zahlung gleichfalls in zwei Hälf-
ten, die erste längstens zwei Monate nach vorgefallenem Brandschaden, die an-
dere gleichzeitig oder später, sobald nämlich der Nachweis geführt wird, daß die
Wiederherstellung erfolgt sey.
6. 64. Die Sozietätskasse ist verpflichtet, die Zahlung prompt und läng-
stens in den vorbezeichneten Fristen zu leisten, vorausgesetzt, daß dem Verun-
glückten nichts entgegensteht, wovon das gegenwärtige Reglement spätere Zah-
lungstermine abhängig macht. Findet eine längere Verzögerung der Zahlung
statt, so ist die Sozietdt von diesen Terminen ab, zu den gesetzlichen Verzugs-
zinsen verpflichtet.
§. 65 a. Die Zahlung geschieht in der Regel an den Wersicherten und
darunter ist allemal der Eigenthumer des versicherten Gebaudes zu verstehen, der-
gestalt, daß in dem Fallc, wenn das Eigenthum des Grundsiücks, worauf das
versicherte Gebdude steht, oder gestanden hat, durch Verdußerung, Vererbung
u. s. w. auf einen andern übergeht, damit zugleich alle, aus dem Bersicherungs-
ertrage entspringenden Rechte und Pflichten für übertragen geachtet werden.
6. 65b. Die Sozietät ist aber nicht verbunden, sich nach den Besitzver-
Anderungen zu erkundigen, vielmehr zahlt sie an denjenigen Besitzer, welchen der
Magistrat auf den Grund des Katasters als den Beschädigten angiebt, wenn nicht
ein Anderer dagegen Einspruch erhoben hat.
56. 66. Das Interesse der hypothekarischen Gldubiger, oder anderer
Rcalberechtigter, wird dabei nicht von Amtöwegen Seitens der Sozietät be-
achtet, sondern es bleibt jenen selbst überlassen, bei eingetretenem Brandunfall
in Zeiten den Arrestschlag auf die Vergütungssumme bei dem gehörigen Nichter
auszuwirken. «
§.67.NurwennundinsowciteinsolcherArrestschlagvorgeschchener
Auszahlung der Verguͤtungsgelder eintritt, ist die Sozietaͤt verbunden, die Zah-
lung zu dem gerichtlichen Depositorio zu leisten, wo dann die Interessenten das
Weitere unter sich abzumachen haben.
(No. 1808.) 6. 68.