Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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6 127. Endlich soll auch jede öffentliche Behörde verpflichtet seyn, der 
Sozietäts-Direktion jede von derselben erbetene und zu ihrem (der requirirten) 
Behörde Geschäftskreise gehörige Auskunft, soweit nicht besondere gesetzliche Be- 
denken entgegenstehen, zu ertheilen. 
Hräben und . 128. Zu Prämien und Belohnungen für vorzüglich wirksam gewor- 
Suschlhlun dene Brandhülfeleistungen, oder zum Ersatz außerordentlicher Beschädigungen, 
Sozietät ge- soweit hierbei das gegenwärtige Reglement nicht entgegenstehr, soll allsährlich im 
wähn. Etat eine bestimmte Summe auzgesetzt werden, über welche zu den gedachten 
Zwecken die Feuersozietäts-Dircktion zu disponiren hat. 
Die Feuersozietäts-Direktion ist auch berechtigt einzelnen Kommunen, 
die dessen bedürfen, zur Anschaffung von Spritzen eine Beihülfe bis zu dem 
Betrage von dreißig Prozent der Anschaffungskosten zu bewilligen. 
Hiernach hat sich nun Jedermann, den es angeht, gebührend zu achten. 
So geschehen Berlin, den 29. April 1838. 
Friedrich Wilhelm. 
v. Rochow. 
  
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