Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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Schweselraffinerieen, Terpentin-, Firniß= und Holzsäuren-Fabriken, 
Anstalten 5 Fabrikation von Aether, Gas, Phosphor, Knallsilber 
und Knallgold, Spiegelgießereien, Spinnereien in Schaaf= und 
Baumwolle, alle Gebdude worinnen Dampfmaschinen befindlich, 
Theerofen, Ziegel= und Potaschbrennereien, Vitriol= und Sal- 
miak-Fabriken, Theater= und öffentliche Arbeitsanstalten, desglei- 
chen Schmieden ohne massive oder Metallbedachung, 
können nur gegen einen Beitragssatz ausgenommen werden, worüber die Feuer- 
Sozietäts-Direktion außer den sonst üblichen Klassensätzen mit ihren Besitzern 
übereinkommt und immer nur mit dem Vorbehalte, daß dieser Direktion von 
fee che kersfeßet bed as Vertragsverh litniß drei Monat vor Ab- 
lauf des Jahres aufzukündigen, um eventuell über neue Beitragssätze ander- 
weitig überein zu kommen. Die Direktion ist jedoch auch rücksichtlich der ge- 
nannten Gebaude (. 8.) nicht verpflichtet, in sedem Falle über die sonst 
üblichen Klassensätze (§. 39.) hinauszugehen, sondern kann nach Umständen die 
Vereinbarung auch innerhalb der Grenzen der letztern treffen. 
6 9. Die Bestimmungen des #. 8. beziehen sich jedoch nicht auf die 
Wohn= und Wirthschaftsgebude der Besitzer solcher Fabriken oder Anstalten, 
und ihrer Arbeiter und Werkleute, insofern dieselben mit den vorbenannten Ge- 
bduden in keinem unmittelbaren Zusammenhange stehen. 
6é. 10. Jedes Gebqude muß einzeln, und also jedes abgesonderte Neben- 
und Hintergebadude besonders versichert werden. 
6é. 11. Mit Ausnahme der in dem #. 8. gedachten Gebaude muß jedes Fellik. 
innerhalb der Kommunalbezirke der zum Sozietätsverbande gehsrigen Städte Achtietel e 
belegene unbedingt aufnahmefadhige Gebdude bei der Städte-Feuersozietckt ver- « 
sichest werden, worauf die Magisträte von Amtswegen zu sehen und zu hal- 
ten haben. 
12. Es ist also innerhalb dieser Begrenzung keinem Besitzer eines 
solchen Gebadudes (&. 11.) gestattet, dasselbe unversichert zu lassen, noch weniger 
dafür irgend anderswo als bei der städtischen Feuersozietst mit Ausnahme der 
im 8. 2. erwähnten Privatvereine, Versicherung zu nehmen. 
. 13. Findet sich zu irgend einer Zeit, daß ein solches Gebaude (§. 11.) 
diesen Bestimmungen entgegen (§. 12.) unbersichert geasen ist, so muß der 
Deher den vierfachen Betrag der Beiträge, welche er nach Maaßgabe der in 
den 66. 20. und 21. bestimmten Höhe der Persicherungssumme hätte entrichten 
müssen, als Strafe zur Städte-Feuersozietäts-Kasse einzahlen. 
8 14. Dieser Strafbeitrag wird von dem Anfange des Jahres an, 
von welchem ab die Versicherung haͤtte genommen werden sollen, bis zu Ende 
des Jahres, in welchem dieselbe nachträglich genommen oder anderweitig die 
Entdeckung der unterlassenen Versscherung erfolgt ist, jedoch nicht über den Zeit- 
raum von fünf Jahren hinaus berechnet. 
Wo. 1900.) 332 8. 16.
	        
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