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seine Feuerversicherung begehrk, so soll solche zwar auch nicht versagt werden,
kann aber dann nur gegen Emrichtung der Schreibgebühren erfolgen.
#k.92. Bei entstehenden Brandunfällen muß der Magistrat bei Vermei-
dung einer verhäáltnißmähigen Ordnungsstrase, mit Beziehung der Karasternum-
mern der verunglückten Gebdude, der Sozietäktsdirektion mit der nächsten Post
eine kurze Anzeige erstatten, demnächst aber die Schadenaufnahme (85. 45. ff.)
in längstens vierzehn Tagen nach dem Statt gehabten Brandschaden, vollstän-
dig bewirken und solche sofort an die Direktion einsenden, in deren Händen sich
Ts längstens innerhalb vier Wochen nach dem eingerretenen Brandschaden
nden muß.
K. 93. Werden diese (§. 92.) Fristen verabsaͤumt, oder finden sich
gegen die Schadenaufnahme Seitens der Sozietatsdirektion wesentliche Erinne-
rungen, denen nicht mehr vor Eintritt der ersten reglementsmaßigen Zahlungs-
frist (§§. 62. ff.) abgeholsen werden kaun, r ist der Sdumige für die daraus
etwa entstehenden nachtheiligen Folgen verhaftet, und überdem nach Umsiänden
in eine Ordnungsstrase von einem bis zwanzig Thalern verfallen.
4. 94. Die Einziehung der ordentlichen Beiträge erfolgt auf Grund
einer Heberolle, welche am Anfange jeden Jahres der städtische Feuerkassen-Re-
zeptor nach dem Ortskataster anzulegen, und der Magistrat zu revidiren und zu
bestärigen hat; dagegen die der außerordentlichen Beiträge (#. 33.) nach den von
der Direktion ergehenden und von den Magisträten sowohl den Feuerkassen-Re-
cepturen als den einzelnen Debenten bekannt 4 machenden Ausschreibungen.
95. Uebrigens sind die Kassengeschdste so zu betreiben, daß alle Geld-
versendungen zwischen der Regierungs-DHauptkasse und den einzelnen städtischen
Feuerkassen-Rezepturen möglichst vermieden, die der Ersteren oblicgenden Zahlun-
gen auf die Letztere angewiesen, und demnach von den kLetzteren an die Ersteren,
soviel irgend thunlich, nur Quittungen über die auf Anweisung geleisteten Zah-
lungen übersendet werden.
. Zu diesem Zwecke kann, wiewohl die Direktion ihrerseits alle
Zahlungsanweisungen an die Regierungs-Hauptkasse ergehen läßt, die letztere alle
vorkommenden Zahlungen unter Beobachtung der ihr dieserhalb zu ertheilenden
Vorschriften auf die einzelnen städtischen Feuerkassen-Rezepturen anweisen.
6. 97. Die einzelnen Feuerkassen-Rezepturen leisten aber ihrerseits alle
Auszahlungen nur im Namen, und auf Rechnung der Regierungs-Haupkkasse,
unter Zuziehung und gemeinschaftlicher Verantwortklichkeir der städtischen Kassen-
Kuratel, auf deren allgemcine oder besondere Anweisung, und dürfen keine Jah-
lung ohne diese Anweisung leisten.
. Alle Auszahlungen ohne Unterschied muͤssen also bei der Sozie-
täts-Direktion nachgesucht und justifizire, und von ihr sestgesetzt und angewiesen
werden.
6. 99. Der Sozietäts-Direktion und der Regierungs-Hauptkasse liegt
es ob, bei ihren Diepositionen dahin zu sehen, daß bei keinem Stadt-Feuer-
Sozietäts-Rendanten ein zu großer baarer Bestand erwachsen könne. Des En-
des muß aber auch seder der Letztern durch den ihm zundchst vorgesetzten Ma-
gistrat monatlich einen Abschluß von dem Zustande seines: Soll, Ist, Rest und
Bestand an die Sozietäts-Direktion gelangen lassen.
(No. 1000.) B b b 2 8. 100.