Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

A. 
Anweisung 
wie bei der, zur Beurtheilung des abgegebenen Versicherungs- 
Quantums usthigen, vom Eigenthümer zu besorgenden Beschrei- 
bung eines in der Städte-Feuersozietät zu assekurirenden 
Gebäudes zu verfahren ist. 
(Zu 5. 21. des Reglements gehörig.) 
*E ist das Gebaͤude deutlich und dergestalt bestimmt zu benennen, daß es 
mit andern auf keine Weise verwechselt werden kann. Diese Benennung kommt 
in die erste und zweite Spalte des gedruckten Schemas. Sodann folgt die 
Angabe der Laͤnge und Breite des Gebaͤudes und der Hoͤhe der verschiedenen 
Stockwerke. Diese, so wie alle uͤbrigen etwa vorkommenden Abmessungen, muͤs- 
sen immer im Preußischen Maaße gemacht werden. Ist das Gehbaͤude nicht 
rechtwinklicht, so wird die Laͤnge vorn und hinten, oder die verschiedene Breite 
angegeben. Die Hoͤhe der Stockwerke ist immer die lichte Hoͤhe vom Fußboden 
bis zum Gebaͤlke. Har das Gebaͤude Anbau oder Seitenfluͤgel, so werden die- 
selben abgesondert gemessen und beschrieben. Ist das Gebaͤude von ungleicher 
Hoͤhe, oder an einer Seite, oder auf einer gewissen Laͤnge, vielleicht eine Etage 
oͤher, als im Uebrigen, so wird dieses gleich hier, oder, wenn es passender ist, 
bei der Bauart des Dachs bemerkt. Zur Angabe dieser Abmessungen ist die 
dritte Spalte bestimmt. 
In die vierte, fuͤnfte und sechste, siebente und achte Spalte kommt eine 
kurze Beschreibung der Bauart des Gebaͤudes, naͤmlich der Waͤnde, Fußboͤden, 
Decken, des Dachs mit den Gesimsen, Rinnen, Dachfenstern u. s. w. und der 
Feueressen. Es kommt bei allen diesem vorzuͤglich auf die Angabe an, von wel- 
chen mehr oder weniger verbrennlichen Materialien die verschiedenen Theile des 
Gebaͤudes, besonders die in der Naͤhe der Feuerstellen, konstruirt sind, z. B. 
Schornsteinwaͤnde, Rauchkammern, Brandmauern, Rauchfaͤnge, Küchen, Fuß= 
boden, oder welche die Außenseite des Gebaͤudes ausmachen, als Dachbedeckung, 
Gesimse, Rinnen, Dachfenster, aͤußere Waͤnde, bei den Feueressen auf die An- 
gabe ihrer mehr oder weniger feuergefaͤhrlichen Anlage, außerdem auf Angabe 
der Konstruktionsart der Gebaͤudetheile selbst, um ihren Werth zu beurtheilen. 
bestert Angabe muß, wie Alles, in bekannen und verständlichen Ausdrücken 
geschehen. 
Iln der neunten Spalte folgt eine Angabe der abgesonderten, einzelnen 
Theile des Gebdudes, als Thüren, Thore, Fenster, Laden, Verschläge u. s. we, 
der Anzahl nach und, wenn sie von dem Gewöhnlichen abweichen, der Beschaf- 
fenheit und Größe nach. In
	        
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