Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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dann stattfindet, wenn zwar dem Empfaͤnger des Salzes ein von ihm 
selbst veruͤbter Mißbrauch nicht zu erweisen ist, der Fall eines Unter- 
schleifs mit dem ihm bewilligten Salze durch andere Personen jedoch 
zum zweiten Male eintritt. 
3) Wer in den zur Erlangung von Giehsalz vorgeschriebenen schriftlichen 
Anmeldungen seinen Viehstand unrichtig angiebt, hat eine Geldbuße 
von 10 bis 50 Rthlr. verwirkt und auf die Begünstigung ferner- 
hin keinen Anspruch. 
Das Staatsministerium hat diesen Erlaß, gleichzeitig mit dem von ihm 
zu vollziehenden Regulativ, durch die Gesetzsammlung bekannt zu machen. 
Erdmannedorf, den 21. Juni 1838. 
Friedrich Wilhelm. 
An das Staatsministerium, 
  
([No. 1907.)
	        
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