Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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Artikel 11. 
Domainen u. Die den beiderseitigen Staaten zustehenden Eigenthumsrechte der Domai- 
Deenne nen und Domanial= oder gutöherrlichen Gerechrsame erleiden durch diese Grenz- 
Jecgultrung keine Veränderung und werden nicht mit abgetreten; ste sollen jedoch 
bei den baldigst einzuleitenden Unterhandlungen über den Austausch der wechsel- 
seitig zu erhebenden Domanialgeflle berücksichtigt werden. 
Artikel 12. 
Rechte der Alle und jede Nechte von Privatpersonen und Korporationen, welcher 
Grisazwerse: Anrt sie auch seyen, werden durch die Hoheitslinie nebst den damit verbundenen 
r#ralienen. Abtretungen nicht verändert, und wie beide Allerhöchste Landesherrschaften den- 
selben den gebührenden rechtlichen Schutz angedeihen lassen wollen, so sollen auch 
die beiderseitigen Behörden in allen Fädllen den Rechten auswärtiger Unterthanen 
und Korporationen die sorgfältigste Berücksichtigung widmen. 
Artikel 13. 
Rechte und Alle aus dem Kommunal-, Gemeinheits= oder Marken= Verbande fol- 
D#en aus gende, oder sich darauf beziehende Rechte und Pflichten sollen auf keine i 
nal= und Mar durch die regulirte Hoheitsgrenze gekränkt seyn und werden, es mögen die 
lenrerdande. Rechre und Pflichten Einzelnen zustehen oder für Gemeinheiten und sonstige Kor- 
porationen bestehen. Da, wo die Hoheitsgrenze durch noch ungetheilte für die 
beiderseirigen Unterthanen gemeinschaftliche Gemeinheiten oder Marken führt, sol- 
len die beiderseitigen Behörden angewiesen werden, deren Theilung zu befördern 
und die Grenze möglichst so zu vereinbaren, daß darnach auch der Lauf der Ho- 
heitsgrenze abgeandert und festgestellt werden kann. 
Artikel 14. 
Landetschul- Die auf den gegenseitig nach den Artikeln 1. und 2. abzutretenden Ortschaf- 
den. ten und Landesgebieten etwa haftenden Landesschulden werden gegen einander auf- 
gehoben und verglichen, dergestalt, daß weder die Krone Hannover etwas von 
den Preußischen, noch die Krone Preußen von Hannoverschen Landesschulden 
ernimmt. 
Artikel 15. 
Militarper Diesenigen, den wechselseitig zu überweisenden Ortschaften angehörigen In- 
leuen aus ber dividuen, welche Kraft der Militair-Aushebungsgesetze sich im Militairdienste be- 
Omschaften. finden, werden sofort nach erfolgter Ueberweisung jener Ortschaften in ihre Hei- 
math emlassen und die namemlichen Verzeichnisse davon gegenseitig mitgetheilt. 
Artikel 16. 
Praadkosfe. Die Gebäude in den nach Art. 1. wechselseitig zu überweisenden Ort, 
schaften gehen aus dem Verbande der Drad-Astekurarionakas des Landes, 
dem sie bisher angehört haben, in die betreffende Feuer-Versicherungs-Anstalt 
des Staats über, an den sie abgerreten werden, sedoch unbeschadet der dabel 
demndchst etwa gesetzlich oder verfassungsmäßig eintretenden Veränderungen. 
  
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