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. 29.
Wer wegen eines dieser Vergehen (96. 25—28. incl.) schon einmal be-
strast worden ist, und sich desselben oder eines andern in den 99. 25—28. ge-
dachten Vergehens abermals schuldig macht, ist nicht nur mit den vorbestimmten
Strasen zu belegen, sondern auch des Rechts, die Kartenfabrikatiou ferner zu
betreiben, für verlustig zu erkldren, ohne daß es einer vorgängigen Belehrung
über diese Folge der Wiederholung des Vergehens bedarf.
. 30.
Die Entfernung uͤberzaͤhliger Karten aus der Fabrik, oder der Ausschuß-
blaͤtter, bevor letztere unbrauchbar gemacht worden sind, (8. 17.) ist, sofern nicht
nach dem Vorstehenden eine hoͤhere Strafe eintritt, mit 10 bis 50 Rthlr.
Strafe zu belegen. Unrichtigkeiten in den nach 5. 9. zu machenden Deklara-
tionen ziehen gleichfalls eine Geldstrafe von 10 bis 50 Rthlr. nach sich.
31
Der unbefugte Handel mit neuen und jedes öffentliche Feilbieten von be-
reits gebrauchten Spielkarten wird an sich schon mit Konßskation der Vorräthe
und einer Geldstrafe von 10 bis 50 Rehlr. belegt. Finden sich bei einem Händ-
ler, gleichviel ob derselbe die Genchmigung zum Kartenverkaufe erhalten hat
oder nicht, ungestempelte Karten, so verfällt derselbe in eine Geldstrafe von
200 Rrhlr. und wird außerdem der etwa erhaltenen Befugniß zum Handel mit
Spielkarten verlustig; werden mehr als 20 ungestempelte Kartenspiele vorgefun-
dengt %% wird die Geldstrafe um 10 Rthlr. für jedes mehr vorhandene Spiel
verschärst.
éb. 32.
Karten, welche nicht mit dem nach den bisher gültigen Gesetzen, oder
mit dem in diesem Gesetze vorgeschriebenen Stempel versehen sind, werden über-
haupt, wo sie sich vorfinden, konfiszirt. Wer dergleichen Karten vom Auslande
einbringt, ausländische oder inländische ungestempelte Karten vertheilt, in Ge-
wahrsam hat, oder damit spielt, verfällt für jedes Spiel in eine Strafe von
Zehn Rrhlr. Gastwirkhe, Kaffeeschänker und andere Personen, welche Gäste hal-
ten, verfallen in dieselbe Strafe, wenn in ihren Hausern oder Lokalen mit un-
gestempelren Karten gespielt worden ist, und sie nicht nachweisen können, daß
dies ohne ihr Wissen geschehen sey.
Bei Vergehungen gegen diese Verordnung, worauf keine besondere
Strase angeorduct ist, tritt eine wilkärüche Strafe von 1 bis 10 Rehlr. ein.
3
- .
Den Geldstrafen ist auf den Fall, daß der Verpflichtete dieselbe zu ent-
richten, unvermögend seyn sollte, in allen vorgedachten Fällen (99. 25 —33.) eine
verhältnißmäßige Gefängnißstrafe, Gestunggarrest, oder Strafarbeit zu substituiren.
5.
Sämmtliche nach dieser Verordnung eingehende Geldstrafen erhalten die
Denunzianten nach Abzug des dritten Theils für den Steuerbeamten-Wittwen-
Unterstutzungssonds. Wegen der subsidiarischen Vertretungsverbindlichkeit dritter
Personen, der Bestechung von Steuerbeamten, der Widerseßlichkeit gegen die-
selben und des Strafverfahrens kommen die §. 19. ff. des Gesetzes vom 23.
(No. 1912—1913.) Januar