Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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Versicherung nehmen will, von ihm selbst ab; nur muß diese Summe in Be- 
traͤgen, die durch die Zahl 
„Fünf und Zwanzig“ 
theilbar sind, abgerundet und in Preußischem Courantwerthe ausgedrückt seyn. 
Der im 6. 16. angeordneten Beschränkung ist fortan auch jeder, der sein 
Gebäude anderswo versichern läßt, unterworfen, dergestalt, daß jede höhere Der- 
sicherung unzulässig ist. « · · 
edes Zuwiderhandeln von Seiten eines Versicherten gegen diese Vor- 
schrift soll außer der Zurückführung der Verstcherungssumme auf den im §. 16. 
bestimmten Werth, mit einer zur Sozietäks-Kasse fließenden Geldbuße von Fünf 
bis Funszig Thalern, wenn der Kontraventionsfall vor einem Brande entdeckt 
wird, sonst aber, wenn die Entdeckung der Ueberschreitung erst nach dem Brande 
geschieht, neben jener Geldbuße mit dem Perluste der Versicherungssumme, so 
weit sie über den im §. 16. bestimmten höchsten Versicherungswerth hinausgeht, 
bestrast werden. Letztere Strafe fällt zur Hälfte dem Sozietäts-Fonds und zur 
anderen Hälste der Orts-Armen-Kasse zu. 
6. 18a. Die Feststellung des gemeinen Werths (é+. 16.) nach den im 
6. 22. näher bezeichneten Gesichtspunkten geschieht auf Kosten der Interessenten 
unter Leitung des Magistrats von einer Abschätzungs-Kommission. 
Dieser Fesistellung liegt die Beschreibung der zu versichernden Gebdude 
nach Maaßgabe der Beilage sub A. zu Grunde. 
6 18b. Die auf diese Weise ausgenommene Werthtare und Beschrei- 
bung jedes zu versichernden Gebdudes muß in 2 Exemplaren von den Abschäz- 
zungs-Kommissarien und von den Gebdude-Besitzern vollzogen, und diese Voll- 
ziehung vom Magistrate beglaubigt und zugleich vom letzteren das pflichtmäßige 
Attest beigefügt seyn, daß die Beschreibung und Werthtaxe nichts enthalte, was 
ihm als wahrheitswidrig bekannt sey, auch die in der letzten Kolumne derselben 
begehrte Versicherungssumme den murhmaßblichen Werth des Gebäudes nach 
den im §. 22. aufgestellten Merkmalen nicht übersteige. 
Das eine Exemplar ist dem Kataster (§. 80.) als Unterlage beizufügen. 
6é. 19. In jeder Stadt wird eine Absch#tzungs-Kommission, und zwar 
aus einem Deputirten des Magistrats als Dirigenten, aus wenigstens zwei asso- 
ziirten Hausbesitzern des Orts und aus zwei Bauversiändigen gebildet und ver- 
pflichtet. Die Auswahl, welche dem Magistrate zustehr, ist stets auf die zuver- 
lissigsten Personen zu richten, und bei der Wahl der assoziirten Hausbesitzer 
darauf zu achten, daß dieselben zwar auch nicht ohne die zur Beurtheilung des 
Werths der Gebude nöthigen Kenntnisse sind, aber doch vermäge ihres Ge- 
werbes oder ihrer Verhälmisse, bei dem Wiederaufbau der abzuschätzenden Ge- 
baude, sofern sie abbrennen, kein Interesse haben. Der Deputirte des Magistrats 
füngirt unentgeltlich, mic den bauverständigen Mitgliedern der Kommission aber 
wird wegen ihrer Gebühren ein für allemal ein billiges Abkommen, aber nicht 
nach der Tarsumme, sondern nach der Gebaudezahl getroffen und dieses der Pur- 
neh-
	        
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