Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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welche massive Umfassungsmauern haben, so daß jedoch den letzteren Pisé- und 
Lehmwaͤnde von wenigstens zwei Fuß Stärke, imgleichen Fachwände, die auf 
allen Seiten nach Außen wenigstens sechs Zoll stark mit Sceinen verblendet find, 
gleich geachtet werden; 
zur zweiten Klasse: 
alle Gebdude von Fachwerk unter einer Stein= oder Metallbedachung; 
zur dritten Klasse: 
Gebaude aller Art, ohne Rücksicht auf ihre sonstige Beschaffenheit, welche mit 
einer andern Bedachung, als von Steinen oder Metall, oder nach Dornscher 
Methode versehen sind, oder bretterne Giebel haben. 
lles, was unter einem Dache gebaut ist, wird als ein Gebdude klassi- 
fizirt, und wenn ein Gebäude verschiedenartige unsussungsmecne die Giebel mit- 
eingeschlossen, oder verschiedenartige Bedachung hat, so ist diejenige Beschaffenheit, 
welche als die feuergefährlichste erscheint, für das Ganze maßgebend. 
6. 31. Hiernach hat über die Klasse, in welche ein zur Wersicherung an- 
gemeldetes Gebadude gestellt werden soll, auf das Gutachten der Abschätzungskom= 
mission, die Provinzial-Stddte-Feuersozietäts-Direktion zu bestimmen. 
Der Magistrat hat dem Eigenkhümer das Resultat des Gutachtens der 
Abschätzungskommissson sogleich, damit der letztere, wenn er es nöthig findet, seine 
Nechte bei der Provinzial-Direktion vor deren Entscheidung näher ausführen 
snrbnr aber auch die Entscheidung der Provinzial-Direktion bekannt 
zu machen. 
32. Ist der Eigenthümer mit der Bestimmung der Provinzial-Städte= 
Feuersozietäks-Direktion zufrieden, so hat es dabei sein Bewenden. Will er sich 
derselben aber nicht unterwerfen, so steht ihm nach seiner Wahl (§. 108.) der 
Weg des Rekurses oder die Berufung auf schiedsrichterliche Entscheidung zu. 
6. 33a. Es kann jedoch die Provokation auf dieses Verfahren mit der 
Wirkung, daß das Resultat vom Anfange der Versicherungszeit an als rechts- 
gültig betrachtet werde, nur innerhalb zehn Tagen nach der Bekanntmachung der 
Bestimmung der Provinzial-Scddte-Feuersozietäts-Direktion angebracht werden. 
Wenn solche später angebracht wird, so muß der Eigenthümer sich gefallen las- 
sen, daß er vorerst nach der Bestimmung der Provinzial-Direktion klassifizirt und 
das ihm günstige Resultat des eingeleileten Verfahrens erst mit der ncchstfol- 
genden ordentlichen Eintrictsperiode in Ausübung gebracht werde: doch bleibt 
idn geuch unbenommen, bis zu eben diesem Zeitpunkte von der Persicherung ganz 
abzustehen. 
# 33b. Jedem Gebéüudebesitzer wird, wenn er es verlangt, über die 
ersolgte Versicherung selner Gebdude, und im Falle einer künftig eintretenden 
Veränderung (§. 27.7 auch über diese zu seiner Legitimation, durch den Ma- 
gistrat ein Rezeptionsschein, nach einem gedruckten Schema, gegen Bezahlung 
von 2 Sgr. eingehandige, welcher nebst der Kataster-Mummer des beresfenorn 
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