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dens durch den Magistrat erfolgen. Ergiebt sich, daß ein Totalschaden vorliegt,
so muß daruͤber an Ort und Stelle eine Verhandlung aufgenommen werden,
welche dieses Resultat feststelt. Handelt es sich aber von einer partiellen Be-
schaͤdigung, so muß bei der Besichtigung des Schadens außerdem noch die Ab-
schtzungs-Kommission (§. 18. ff.) zugezogen, und von letzterer, nachdem solche
mit dem Gesschtspunkte, wonach ihr sachkundiges Urtheil begehrt wird, genau
bekannt gemacht worden, die Abschátzung der Schadenquote sogleich an Ort
und Stelle vorgenommen und zu Protokoll erklärt werden. In beiden Faͤllen
ist auch der Beschädigte selbst bei der Verhandlung zuzuziehen, und mit seiner
Erkldrung zu Protokoll zu vernehmen.
é. 45. Bei dieser Verhandlung muß zugleich von Amkswegen alles,
was über die Entstehung und erste Enrdeckung des Feuers, dessen Ausbreitung,
die Dämpfung desselben, die zuerst angekommenen Spritzen und andern Löschungs-
hülsen und über sonstige die Sozietäkk nach Inhalt des gegenwärtigen Reglements
angehende Gegenstände bekannt ist, geschichtlich zu Protokoll verzeichnet, und
seder durch den Brand Beschädigte darüber, ob, wo und wie hoch er — sey es
sein Immobiliar= oder sein Mobiliar-Vermögen — gegen Feuer versichert habe,
umständlich vernommen werden.
Die bei der ganzen Verhandlung etwa vorkommenden Kosten übernimmt
die Sozietaͤt.
6 46. Die Brandschäden-Vergütung wird für alle Beschädigung des unszablun
versicherten Gebdudes durch Feuer geleister, ohne daß die Art und der Grund d vgrdsg-
der Emtsstehung des Feuers, er beruhe in höherer Macht, Zufall, Bosheir, Muth-ngsgelrer.
willen, darin einen Unterschied macht.
. 47a. Wenn sedoch das Feuer von dem Persicherken selbst vorsätzlich
verursacht, oder mit seinem Wissen und Willen, oder auf sein Geheiß von einem
Dritten angelegt wird, so faͤllt die Verbindlichkeit der Sozietaͤt zur Zahlung
der Brandschaͤden-Verguͤtung fort. Wegen bloßen Verdachts, daß der Ver-
sicherte das Feuer vorsaͤtzlich verursacht habe, kann diese Zahlung nur dann vor-
enthalten werden, wenn der Verdacht so dringend ist, daß auf den Grund des-
selben die Kriminal-Untersuchung eroͤffnet worden.
In diesem Falle hängt es von dem Ausfalle des Urtheils ab, ob die
Brandschäden-ergütung definitiv wegsällt, oder nach rechtskrdftig entschiedener
Sache nachzuzahlen ist.
Wird nämlich der Versicherte gänzlich oder vorldufig freigesprochen, so
muß die Nachzahlung, jedoch ohne Zinsenvergütung, für den bis zur Rechtskraft
des Urtels verflossenen Zeitraum erfolgen, im Falle einer Verurtheilung aber ist
die Sozietät überhaupt zu keiner Zahlung verpflichret.
47b. Hasten jedoch in einem solchen Falle (5. 47a) auf dem abge-
brannten Gebdude solche Hypothekenschulden, die nach é. 14. beim Kataster ge-
börig vermerkt und von dem Schuldner nicht anderweitig zu decken sind, so
soll auf den Antrag dieser Gläubiger das abgebrannte Gebqude oder der Platz,
(No. 1918.) wo