358 HRieolslonsbefugniß des Schwurgerlchtshefes.
spruche festgestellten Thatsachen gedrohte. Dies
ergibt sich zufolge der Auslegungsregel, nach welcher
einzelne Stellen des Gesetzes im Zusammenhange
mit anderen oder mit sonstigen konneren Gesetzesvorschriften
aufzufassen sind, durch Zusammenhalten
des Art. 203 mit Art. 230, III. Nach dieser letz
teren Gesetzstelle kann das Urtheil des Schwurgerichtshofes
als nichtig angefochten werden, wenn dari
„das Gesetz unrichtig auf die vurch den Wahrspruch
der Geschworenen festgestellten Thatsachen
angewendet worden ist.“
Daß der Ausspruch des Schwurgerichtshofes
dem in dem Wahrspruche angenommenen Rechtsbegriffe
nicht entspricht, begründet keine Nichtigkelt.
Entspricht er aber den darin festgesrel
ten Thatsachen nicht, so wird die Nichtigkeit
dadurch nicht ausgeschlossen, daß der Gerichtshof
das Geset nach dem im Wahrspruche angenommenen
Rechtsbegriffe richtig angewendet hat. Das im
Art. 203 angeordnete .
Erkennen auf die durch das Gesetz angedrohte
Strafe
hat daher auf dem Grunde einer selbstständigen
Würdigung der festgestellten Thatsachen zu
geschehen, und diese selbstständige Würdigung kann
unbedenklich zu dem Resultate führen, daß der
höhere Grad oder die Qualifikation, deren Dasein
die Geschworenen bejaht, in den festgestellten Thatsachen
nicht gegeben sei. Dem Schwurgerichtshof
steht aber eine Revision der im Wahrspruch enthaltenen
Subsumtion unter das Gesetz nur zu Gunsten
des Angeklagten zu; auf eine härtere
Strafe, als der im Wahrspruch angenommene Rechtsbegriff
mit sich bringt,, kann er nicht erkennen. Aus
den allgemeinen Worten des Art. 203 Zr
„der Schwurgerichtshof erkennt auf die durch
vas Gesetz angedrohte Strafe“
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