Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

358  HRieolslonsbefugniß  des  Schwurgerlchtshefes.

spruche  festgestellten  Thatsachen  gedrohte.  Dies
ergibt  sich  zufolge  der  Auslegungsregel,  nach  welcher
einzelne  Stellen  des  Gesetzes  im  Zusammenhange
mit  anderen  oder  mit  sonstigen  konneren  Gesetzesvorschriften
  aufzufassen  sind,  durch  Zusammenhalten
des  Art.  203  mit  Art.  230,  III.  Nach  dieser  letz
teren  Gesetzstelle  kann  das  Urtheil  des  Schwurgerichtshofes
  als  nichtig  angefochten  werden,  wenn  dari
„das  Gesetz  unrichtig  auf  die  vurch  den  Wahrspruch
  der  Geschworenen  festgestellten  Thatsachen
  angewendet  worden  ist.“

Daß  der  Ausspruch  des  Schwurgerichtshofes
dem  in  dem  Wahrspruche  angenommenen  Rechtsbegriffe
  nicht  entspricht,  begründet  keine  Nichtigkelt.
  Entspricht  er  aber  den  darin  festgesrel
ten  Thatsachen  nicht,  so  wird  die  Nichtigkeit
dadurch  nicht  ausgeschlossen,  daß  der  Gerichtshof
das  Geset  nach  dem  im  Wahrspruche  angenommenen
Rechtsbegriffe  richtig  angewendet  hat.  Das  im
Art.  203  angeordnete  .

Erkennen  auf  die  durch  das  Gesetz  angedrohte

  Strafe
hat  daher  auf  dem  Grunde  einer  selbstständigen
Würdigung  der  festgestellten  Thatsachen  zu
geschehen,  und  diese  selbstständige  Würdigung  kann
unbedenklich  zu  dem  Resultate  führen,  daß  der
höhere  Grad  oder  die  Qualifikation,  deren  Dasein
die  Geschworenen  bejaht,  in  den  festgestellten  Thatsachen
  nicht  gegeben  sei.  Dem  Schwurgerichtshof
steht  aber  eine  Revision  der  im  Wahrspruch  enthaltenen
  Subsumtion  unter  das  Gesetz  nur  zu  Gunsten
  des  Angeklagten  zu;  auf  eine  härtere
Strafe,  als  der  im  Wahrspruch  angenommene  Rechtsbegriff
  mit  sich  bringt,,  kann  er  nicht  erkennen.  Aus
den  allgemeinen  Worten  des  Art.  203  Zr

„der  Schwurgerichtshof  erkennt  auf  die  durch

vas  Gesetz  angedrohte  Strafe“

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