142 Literatur. [724
Nachschlagen einzelner Worte, Begriffe, Verhältnisse wesentlich erleichtert.
er Verfafer hat es verstanden, durch eine klare Sprache und eine abgerundete
Darstellung Sinn und Zusammenhang, das Auseinandergehen und das Ineinandergreifen
der verschiedenen processualen Vorschriften zu ermitteln und ein getreues Bild
von dem komplicirten Gange des Strafverfahrens zu entwerfen.
Sehr anerkennenswerth und nicht zu übersehen sind die kurzen, treffenden Anmerkungen,
die sich durchaus nicht, wie man vielleicht glauben möchte, von selbst verstehen
und welche, wenn sie auch im Texte nicht gebracht werden wollten, von ihrem
Werthe nichts einbüßen.
Der Verfasser verschmäht es auch nicht, kurz und bündig einzelne Normen und
Vorschriften zu kritisiren und allenfallsige Mängel, Zweidentigkeiten oder Widersprüche
zwischen verschiedenen Bestimmungen zu berühren und zu rügen, so z. B. S. 95 zwei
Widersprüche zwischen Strafgesetzbuch und Strafproceß-Ordnung.
Auf eingehendere Untersuchung der betreffenden Materie oder auf polemishe Exkurse
wollte und konnte sich der Verfasser nicht einlassen, weil die ganze Anlage des
Werkes ein solches Vorgehen untersagte und überdies der Zweck der Schrift leicht verfehlt
oder wenigstens nicht ganz erreicht werden konnte.
Das Ziel, welches sich der Verfasser gesetzt hat, nämlich allen Denjenigen, welche
sich jetzt mit dem neuen deutschen Strafproceß und den ihn betreffenden Gesetzen bekannt
zu machen haben, diese Aufgabe zu erleichtern, dürfte derselbe gelungener Weise erreicht
haben.
Wie man vernimmt, ist eine zweite Auflage bereits im Gange.
Alb. Roth.
33. Meves, königl. preuß. Appellationsgerichtsrath, Das Strafverfahren nach der
deutschen Strafprozeß--Ordnung v. 1. Februar 1877. Berlin, C. Heymann.
1879. (IV. 190 S. gr. 87.
Wir heißen dieses Schriftchen — denn dem Umfang nach ist es nur ein solches —
bestens willkommen. Wir haben in demselben eine so präcife systematische Darstellung
und dabei durch die beigegebenen Anmerkungen eine solche Vollständigkeit erreicht gefunden,
daß wir in ihm sowohl für das Studium, als für die Praris ein ganz tess.
liches Hilfsbuch erblicken, welches nicht etwa blos in das theilweise so komplicirte und
schwierige Proceßgesetz mit Sicherheit einleitet, sondern auch dessen Studium im Einzelnen
wesentlich unterstützt. Besonders hoch schlagen wir u. A. die Bestimmtheit
an, mit welcher bei Zweifelsfragen die Entscheidung im Texte getroffen “
und die Gewissenhaftigkeit, mit welcher sie in den Anmerkungen gerechtfertigt wird.
Geradezu musterhaft scheint uns die Form der Darstellung. Mit der möglichsten Gedrängtheit
vereinigt sich die vollste Anschaulichkeit. Im Texte wird sich strenge darauf
beschränkt, das nun geltende Verfahren, und zwar jeden Zweig desselben als ein
Ganzes, systematisch darzustellen und es wird hier von allgemeinen und historischen
Einleitungen, sowie von Kritik und legislativer Politik, ebenso wie von Kontroversen
abgesehen.
Das diesbezüglich Nöthige wird in zumeist kurze Anmerkungen verwiesen. Hierdurch
und durch eine sehr glückliche und konsequent durchg führte Eintheilung wird
Klarheit und Durchsichtigkeit im vollsten Maße erreicht. Ueberdies wird das Auffinden
noch durch ein systematisches und ein erschöpfendes alphabetisches Schlußregister
erleichtert. Nehmen wir hierzu noch die Gefälligkeit in der Ausstattung, so müssen
wir das Ganze für eine ebenso tüchtige als liebenswürdige Arbeit erklären, welcher
wir von Herzen überall die freundlichste Aufnahme wünschen und auch wohl prophezeien
dürfen. Dr. E. Bezold.
34. Dr. Franz von Liszt, Docent der Rechte an der Universität Graz, Lehrbuch
des Berreichsschen Preßrechts. Leipzig, Breitkopf und Härtel. 1878. (XX.
Ueber das österreichische Preszgesetz vom 17. December 1862 besitzt man zunächst
nur ein größeres Werk, nämlich einen Kommentar von Lienbacher aus dem Jahre
1868. Seitdem sind aber manche neue, zum Theile durchgreifende Veränderungen eingetreten,
besonders durch die österreichische Strafproceßordnung vom 28. Mai 1873.
Abgesehen von dem mindestens zweifelhaften inneren Werthe der Lienbacher'schen Arbeit
sieht daher der Herr Verfasser jetzt eine Lücke in der österreichischen Literatur, und
zwar um so mehr, als „mit dem deutschen Neichspreßgesettze vom 7. November 1874