Full text : Jahrbuch für Gesetzgebung, Verwaltung und Volkswirthschaft im Deutschen Reich. Dritter Jahrgang. (3)

142  Literatur.  [724

Nachschlagen  einzelner  Worte,  Begriffe,  Verhältnisse  wesentlich  erleichtert.

er  Verfafer  hat  es  verstanden,  durch  eine  klare  Sprache  und  eine  abgerundete
Darstellung  Sinn  und  Zusammenhang,  das  Auseinandergehen  und  das  Ineinandergreifen
  der  verschiedenen  processualen  Vorschriften  zu  ermitteln  und  ein  getreues  Bild
von  dem  komplicirten  Gange  des  Strafverfahrens  zu  entwerfen.

Sehr  anerkennenswerth  und  nicht  zu  übersehen  sind  die  kurzen,  treffenden  Anmerkungen,
  die  sich  durchaus  nicht,  wie  man  vielleicht  glauben  möchte,  von  selbst  verstehen
  und  welche,  wenn  sie  auch  im  Texte  nicht  gebracht  werden  wollten,  von  ihrem
Werthe  nichts  einbüßen.

Der  Verfasser  verschmäht  es  auch  nicht,  kurz  und  bündig  einzelne  Normen  und
Vorschriften  zu  kritisiren  und  allenfallsige  Mängel,  Zweidentigkeiten  oder  Widersprüche
zwischen  verschiedenen  Bestimmungen  zu  berühren  und  zu  rügen,  so  z.  B.  S.  95  zwei
Widersprüche  zwischen  Strafgesetzbuch  und  Strafproceß-Ordnung.

Auf  eingehendere  Untersuchung  der  betreffenden  Materie  oder  auf  polemishe  Exkurse
  wollte  und  konnte  sich  der  Verfasser  nicht  einlassen,  weil  die  ganze  Anlage  des
Werkes  ein  solches  Vorgehen  untersagte  und  überdies  der  Zweck  der  Schrift  leicht  verfehlt
  oder  wenigstens  nicht  ganz  erreicht  werden  konnte.

Das  Ziel,  welches  sich  der  Verfasser  gesetzt  hat,  nämlich  allen  Denjenigen,  welche
sich  jetzt  mit  dem  neuen  deutschen  Strafproceß  und  den  ihn  betreffenden  Gesetzen  bekannt
zu  machen  haben,  diese  Aufgabe  zu  erleichtern,  dürfte  derselbe  gelungener  Weise  erreicht
  haben.

Wie  man  vernimmt,  ist  eine  zweite  Auflage  bereits  im  Gange.

Alb.  Roth.

33.  Meves,  königl.  preuß.  Appellationsgerichtsrath,  Das  Strafverfahren  nach  der
deutschen  Strafprozeß--Ordnung  v.  1.  Februar  1877.  Berlin,  C.  Heymann.
1879.  (IV.  190  S.  gr.  87.

Wir  heißen  dieses  Schriftchen  —  denn  dem  Umfang  nach  ist  es  nur  ein  solches  —
bestens  willkommen.  Wir  haben  in  demselben  eine  so  präcife  systematische  Darstellung
und  dabei  durch  die  beigegebenen  Anmerkungen  eine  solche  Vollständigkeit  erreicht  gefunden,
  daß  wir  in  ihm  sowohl  für  das  Studium,  als  für  die  Praris  ein  ganz  tess.
liches  Hilfsbuch  erblicken,  welches  nicht  etwa  blos  in  das  theilweise  so  komplicirte  und
schwierige  Proceßgesetz  mit  Sicherheit  einleitet,  sondern  auch  dessen  Studium  im  Einzelnen
  wesentlich  unterstützt.  Besonders  hoch  schlagen  wir  u.  A.  die  Bestimmtheit
  an,  mit  welcher  bei  Zweifelsfragen  die  Entscheidung  im  Texte  getroffen  “
und  die  Gewissenhaftigkeit,  mit  welcher  sie  in  den  Anmerkungen  gerechtfertigt  wird.
Geradezu  musterhaft  scheint  uns  die  Form  der  Darstellung.  Mit  der  möglichsten  Gedrängtheit
  vereinigt  sich  die  vollste  Anschaulichkeit.  Im  Texte  wird  sich  strenge  darauf
  beschränkt,  das  nun  geltende  Verfahren,  und  zwar  jeden  Zweig  desselben  als  ein
Ganzes,  systematisch  darzustellen  und  es  wird  hier  von  allgemeinen  und  historischen
Einleitungen,  sowie  von  Kritik  und  legislativer  Politik,  ebenso  wie  von  Kontroversen
abgesehen.

Das  diesbezüglich  Nöthige  wird  in  zumeist  kurze  Anmerkungen  verwiesen.  Hierdurch
  und  durch  eine  sehr  glückliche  und  konsequent  durchg  führte  Eintheilung  wird
Klarheit  und  Durchsichtigkeit  im  vollsten  Maße  erreicht.  Ueberdies  wird  das  Auffinden
  noch  durch  ein  systematisches  und  ein  erschöpfendes  alphabetisches  Schlußregister
erleichtert.  Nehmen  wir  hierzu  noch  die  Gefälligkeit  in  der  Ausstattung,  so  müssen
wir  das  Ganze  für  eine  ebenso  tüchtige  als  liebenswürdige  Arbeit  erklären,  welcher

wir  von  Herzen  überall  die  freundlichste  Aufnahme  wünschen  und  auch  wohl  prophezeien
  dürfen.  Dr.  E.  Bezold.

34.  Dr.  Franz  von  Liszt,  Docent  der  Rechte  an  der  Universität  Graz,  Lehrbuch

des  Berreichsschen  Preßrechts.  Leipzig,  Breitkopf  und  Härtel.  1878.  (XX.

Ueber  das  österreichische  Preszgesetz  vom  17.  December  1862  besitzt  man  zunächst
nur  ein  größeres  Werk,  nämlich  einen  Kommentar  von  Lienbacher  aus  dem  Jahre
1868.  Seitdem  sind  aber  manche  neue,  zum  Theile  durchgreifende  Veränderungen  eingetreten,
  besonders  durch  die  österreichische  Strafproceßordnung  vom  28.  Mai  1873.
Abgesehen  von  dem  mindestens  zweifelhaften  inneren  Werthe  der  Lienbacher'schen  Arbeit
sieht  daher  der  Herr  Verfasser  jetzt  eine  Lücke  in  der  österreichischen  Literatur,  und
zwar  um  so  mehr,  als  „mit  dem  deutschen  Neichspreßgesettze  vom  7.  November  1874