Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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(No. 1924.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 5. August 1838., die Untersuchung und Bestra- 
fung der Entwendung von Waldprodukten in dem, am linken Rheinufer 
belegenen Theile der Rheinprovinz betreffend. 
Nif Ihren gemeinschaftlichen Bericht vom 16. v. M. nete Ich, nach Ihrem 
Antrage hierdurch fest, daß in dem am linken Rheinufer belegenen Theile der 
Rheinprovinz, soweit daselbst die Gouvernementsverordmung d. d. Creuznach den 
30. Juli 1814. nicht noch Gültigkeit hat, auch die Enewendung von Gras, Kräu- 
tern, Heide, Moos und Laub und sonstigem Streuwerk aus den Waldungen, 
sowie aller übrigen Waldprodukte, gleich dem Holzdiebstahl nach dem Gesetze 
vom 7. Juni 1821., mit Beseitigung aller entgegenstehenden Bestimmungen der 
Französischen Gesetze, untersucht und bestraft werden soll. An die Stelle des 
vierfachen Werthbetrages des entwendeten Gegenstandes soll jedoch, Falls die 
Ermittelung des tarmadßigen Werthes nicht einen höhern Betrag der gesetzlichen 
Strafe ergiebt, eine Geldbuße von zehn Silbergroschen bis zwei Thaler treten. 
Nach Gerhältniß dieses, als vierfacher Werth anzunehmenden Betrages, ist in 
den Fällen der 66. 2. und 3. des Gesetzes auch der sechs= und achtfache Werth, 
sowie die hiernach anzuwendende Strafe zu ermessen. Sie haben diesen Mei- 
nen Befehl durch die Gesetzsammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 5. August 1838. « » « 
A Friedrich Wilhelm. 
n 
die Staatsminister v. Kamptz, v. Rochow und v. Ladenberg. 
  
(No. 1925.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 10. August 1838., die Erweiterung der Betriebs- 
frist für die zum minderen Maischsteuersatz zugelassenen landwirtbschaftlichen 
Brennereien betreffend. 
A#t Ihren Bericht vom 24. v. M. will Ich aus den darin angeführten 
Gründen nach Ihrem Antrage genehmigen, daß die als Bedingung der Zulas- 
sung landwirthschaftlicher Brennereien zu dem mindern Maischsteuersatze, auf den 
Zeitraum vom 1. November bis 1. Mai beschränkte Betriebsfrist solcher Bren- 
nereien bis zum 16. Mai, diesen Tag mit eingeschlossen, erweitert werde Sie 
haben den gegenwärtigen Befehl, durch welchen die betreffende Fesisetzung in 
Meiner Order an das Staatsministerium vom 16. Juni d. J. eine Abänderung 
erleidet, durch die Gesetzsammlung bekannt zu machen. 
Berlm, den 10. August 1838. Z ç # 
1 Friedrich Wilhelm. 
n 
den Staats= und Finanzminister Grafen v. Alvensleben. 
  
  
(No. 1924—1926.) (Jo. 1926.)
	        
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