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(No. 1924.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 5. August 1838., die Untersuchung und Bestra-
fung der Entwendung von Waldprodukten in dem, am linken Rheinufer
belegenen Theile der Rheinprovinz betreffend.
Nif Ihren gemeinschaftlichen Bericht vom 16. v. M. nete Ich, nach Ihrem
Antrage hierdurch fest, daß in dem am linken Rheinufer belegenen Theile der
Rheinprovinz, soweit daselbst die Gouvernementsverordmung d. d. Creuznach den
30. Juli 1814. nicht noch Gültigkeit hat, auch die Enewendung von Gras, Kräu-
tern, Heide, Moos und Laub und sonstigem Streuwerk aus den Waldungen,
sowie aller übrigen Waldprodukte, gleich dem Holzdiebstahl nach dem Gesetze
vom 7. Juni 1821., mit Beseitigung aller entgegenstehenden Bestimmungen der
Französischen Gesetze, untersucht und bestraft werden soll. An die Stelle des
vierfachen Werthbetrages des entwendeten Gegenstandes soll jedoch, Falls die
Ermittelung des tarmadßigen Werthes nicht einen höhern Betrag der gesetzlichen
Strafe ergiebt, eine Geldbuße von zehn Silbergroschen bis zwei Thaler treten.
Nach Gerhältniß dieses, als vierfacher Werth anzunehmenden Betrages, ist in
den Fällen der 66. 2. und 3. des Gesetzes auch der sechs= und achtfache Werth,
sowie die hiernach anzuwendende Strafe zu ermessen. Sie haben diesen Mei-
nen Befehl durch die Gesetzsammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 5. August 1838. « » «
A Friedrich Wilhelm.
n
die Staatsminister v. Kamptz, v. Rochow und v. Ladenberg.
(No. 1925.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 10. August 1838., die Erweiterung der Betriebs-
frist für die zum minderen Maischsteuersatz zugelassenen landwirtbschaftlichen
Brennereien betreffend.
A#t Ihren Bericht vom 24. v. M. will Ich aus den darin angeführten
Gründen nach Ihrem Antrage genehmigen, daß die als Bedingung der Zulas-
sung landwirthschaftlicher Brennereien zu dem mindern Maischsteuersatze, auf den
Zeitraum vom 1. November bis 1. Mai beschränkte Betriebsfrist solcher Bren-
nereien bis zum 16. Mai, diesen Tag mit eingeschlossen, erweitert werde Sie
haben den gegenwärtigen Befehl, durch welchen die betreffende Fesisetzung in
Meiner Order an das Staatsministerium vom 16. Juni d. J. eine Abänderung
erleidet, durch die Gesetzsammlung bekannt zu machen.
Berlm, den 10. August 1838. Z ç #
1 Friedrich Wilhelm.
n
den Staats= und Finanzminister Grafen v. Alvensleben.
(No. 1924—1926.) (Jo. 1926.)