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Mo. 1932.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 29. Auguft 1838., betreffend die Abänderung
des in dem Gesetze wegen Aufhebung der persönlichen und gewerblichen
Abgaben und Leistungen in den Mediatstädten der Provinz Posen vom
13. Mai 1833. vorgeschriebenen Verfahrens bei Ablösung der den Grund-
herren zustehenden Entschädigungsrenten.
Au# den Bericht des Staatsministeriums vom 3. d. M. verordne Ich, zur
Vereinfachung des in dem Gesetz wegen Aufhebung der gewerblichen und per-
sönlichen Abgaben und Leistungen in den Mediatstädten der Provinz Posen vom
13. Mai 1833. vorgeschriebenen Verfahrens bei Ablösung der den Grundherren
ustehenden Entschädigungsrenten, so wie zur Erleichterung der Mediatsiädte bei
ufbringung ihrer nach §. 6. des Gesetzes zu leistenden Beiträge Folgendes:
é. 1.
Vor dem Ablaufe des dritten Quartals 1838. erfolgt die Kündigung
saämmtlicher bis dahin definiciv anerkannter Renten, und deren Ablösung wird am
1. Januar 1839. bewirkt. Jede späterhin festgesetzte Rente ist künftig gleichzei-
tig mit der Ausfertigung des Anerkenntnisses zu kündigen und nach Ablauf der
viertelsdhrigen Kündigungsfrist abzulssen.
G. 2.
Das hierzu erforderliche Kapitel wird aus den Betriebs= und Deposital=
Fonds des Finanzministeriumo unverzinslich vorgeschosfsen.
8. 3.
Statt der von den Mediatstädten nach §. 6. des Gesetzes aufzubringenden
vollen Geldbetrdge ihrer Abgaben und Leistungen Helln dieselben nur
a) den Betrag der den Grundherrn nach 8. 7. des Gesetzes zustehenden,
sowohl der bereits —..i. als der noch festzusetzenden Renten vom
1. Januar 1834. ab bis zum Tage der Gblbsann also 30 Prozent
weniger zu zahlen und Zr
b) den Ersatz des nach #. 2. dieses Erlasses aus den Fonds des Finanz-
Ministeriums hergegebenen Kapitalvorschusses zu leisten haben.
Hinsichtlich der grundherrlichen Abgaben-Rückstände aus der Zeit vor dem
Jahre 1834. bleibt ces bei den Bestimmungen des §. 6. des Gesetzes.
G. 4.
Denjenigen Mediatstädten, welche durch die aufgehobenen gewerblichen
und persönlichen Abgaben besonders belastet gewesen sind, und denen wegen ihrer
Mittellosigkeit der Ersatz des nach vorstehendem §. 3. b. ihnen vorzuschietenden
Kapitals besonders schwer fallen würde, soll ein angemessener Erlaß daran ge-
währt und von ihrer Schuld abgeschrieben werden. Die dazu t verwendende
Summe darf den Betrag von 15 Prozent des gesammten Ablbsungskapitals
nicht überschreiten.
9. .
DieinjederMediatstadtinFolgedes§.6.dpsGeseqesfürdteJahre
183:. ausgeschriebenen Gemeinesteuern werden vollstaͤndig eingezogen und zunaͤchst
zur Zahlung der nach vorstehendem 8. 3. a. bis zum Schluß des Jahres 183,
(Jo. 1032.)