Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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Mo. 1932.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 29. Auguft 1838., betreffend die Abänderung 
des in dem Gesetze wegen Aufhebung der persönlichen und gewerblichen 
Abgaben und Leistungen in den Mediatstädten der Provinz Posen vom 
13. Mai 1833. vorgeschriebenen Verfahrens bei Ablösung der den Grund- 
herren zustehenden Entschädigungsrenten. 
Au# den Bericht des Staatsministeriums vom 3. d. M. verordne Ich, zur 
Vereinfachung des in dem Gesetz wegen Aufhebung der gewerblichen und per- 
sönlichen Abgaben und Leistungen in den Mediatstädten der Provinz Posen vom 
13. Mai 1833. vorgeschriebenen Verfahrens bei Ablösung der den Grundherren 
ustehenden Entschädigungsrenten, so wie zur Erleichterung der Mediatsiädte bei 
ufbringung ihrer nach §. 6. des Gesetzes zu leistenden Beiträge Folgendes: 
é. 1. 
Vor dem Ablaufe des dritten Quartals 1838. erfolgt die Kündigung 
saämmtlicher bis dahin definiciv anerkannter Renten, und deren Ablösung wird am 
1. Januar 1839. bewirkt. Jede späterhin festgesetzte Rente ist künftig gleichzei- 
tig mit der Ausfertigung des Anerkenntnisses zu kündigen und nach Ablauf der 
viertelsdhrigen Kündigungsfrist abzulssen. 
G. 2. 
Das hierzu erforderliche Kapitel wird aus den Betriebs= und Deposital= 
Fonds des Finanzministeriumo unverzinslich vorgeschosfsen. 
8. 3. 
Statt der von den Mediatstädten nach §. 6. des Gesetzes aufzubringenden 
vollen Geldbetrdge ihrer Abgaben und Leistungen Helln dieselben nur 
a) den Betrag der den Grundherrn nach 8. 7. des Gesetzes zustehenden, 
sowohl der bereits —..i. als der noch festzusetzenden Renten vom 
1. Januar 1834. ab bis zum Tage der Gblbsann also 30 Prozent 
weniger zu zahlen und Zr 
b) den Ersatz des nach #. 2. dieses Erlasses aus den Fonds des Finanz- 
Ministeriums hergegebenen Kapitalvorschusses zu leisten haben. 
Hinsichtlich der grundherrlichen Abgaben-Rückstände aus der Zeit vor dem 
Jahre 1834. bleibt ces bei den Bestimmungen des §. 6. des Gesetzes. 
G. 4. 
Denjenigen Mediatstädten, welche durch die aufgehobenen gewerblichen 
und persönlichen Abgaben besonders belastet gewesen sind, und denen wegen ihrer 
Mittellosigkeit der Ersatz des nach vorstehendem §. 3. b. ihnen vorzuschietenden 
Kapitals besonders schwer fallen würde, soll ein angemessener Erlaß daran ge- 
währt und von ihrer Schuld abgeschrieben werden. Die dazu t verwendende 
Summe darf den Betrag von 15 Prozent des gesammten Ablbsungskapitals 
nicht überschreiten. 
9. . 
DieinjederMediatstadtinFolgedes§.6.dpsGeseqesfürdteJahre 
183:. ausgeschriebenen Gemeinesteuern werden vollstaͤndig eingezogen und zunaͤchst 
zur Zahlung der nach vorstehendem 8. 3. a. bis zum Schluß des Jahres 183, 
(Jo. 1032.)
	        
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