Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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von jeder Stadt zu zahlenden Rente, der sich ergebende Ueberschuß aber zur 
theilweisen Erstatcung des vorgeschossenen Ablösungskapitals verwendet. 
(. 6. 
Der Finanzminister Hat unter Konkurrenz des Ministers des Innern die 
Summen festzusetzen, welche jede Mediarstadt vom 1. Januar des Jahres 1839. 
ab, zur Zahlung der Rückstände an noch festzusetzende Renten vom 1. Januar 
1834. ab bis zum Tage der Ablösung und zur Rückerstattung des vorgeschossenen 
Ablösungskapitals jährlich aufzubringen hat. Dieser aheesberag darf jedoch 
ohne Zustimmung Seitens der Mediatstädte in keinem Jahre höher als diejenige 
Gumme gestellt werden, welche sie nach #. 6. des Gesetzes zu zahlen gehabt 
haben würden. Hinsichtlich des Verfahrens bei Reparnton dieser Beiträge 
bewendet es bei den ertheilten Vorschriften. Die Regierungen haben jedoch 
die Perankagungerollen zu vollziehen, die Erhebung durch die Elemertar= 
Empfänger der Staatssteuern besorgen zu lassen und das Einziehungsverfahren 
in gleicher Art wie bei den Staatssteuern zu leiten. 
. 7. 
Die Mediatstädte stellen über das von ihnen zu erstattende Kapital An- 
erkennenisse in zween Exemplaren aus, wovon das eine, mit dem Visa der Re- 
gierung versehen, ihnen zurückgegeben wird. Die Abzahlungen erfolgen viertel- 
[Ahrlich durch die Kreis-Kassen an die Regierungs-Haupt-Kassen zu Posen und 
Bromberg gegen Qutetung die von den Regierungen unter dem Anerkenminisse, 
welches sich im Besitze der Stadt befindet, ausgestellt wird. Zu gleicher Zeit 
bewirkt die Veierung die Abschreibung auf dem zweiten Exemplar des Aner- 
kennenisses, welches nach vollendeter Abzahlung des Kapitals quittirt und eben- 
falls zurückgegeben wird. 68 
Bei dem im Gesetze und in den ergangenen Instruktionen vorgeschriebe- 
nen Verfahren, wegen Ausfertigung und Einloͤsung der den Grundherren aus- 
gestellten und noch auszustellenden Renten-Anerkenntnisse, behält es sein Bewen- 
den, das Geschast der Amortisationskasse schließt mit der vollendeten Ablösung 
umd der Finanzminister hat das Rechnungswesen nach den in Folge dieser Ver- 
ordmung veränderten Perhdlenissen anderweit zu ordnen. 
Berlin, den 29. August 1838. 
riedrich Wilhelm. 
An das Scaatsministerium. ¾ ch h
	        
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