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von jeder Stadt zu zahlenden Rente, der sich ergebende Ueberschuß aber zur
theilweisen Erstatcung des vorgeschossenen Ablösungskapitals verwendet.
(. 6.
Der Finanzminister Hat unter Konkurrenz des Ministers des Innern die
Summen festzusetzen, welche jede Mediarstadt vom 1. Januar des Jahres 1839.
ab, zur Zahlung der Rückstände an noch festzusetzende Renten vom 1. Januar
1834. ab bis zum Tage der Ablösung und zur Rückerstattung des vorgeschossenen
Ablösungskapitals jährlich aufzubringen hat. Dieser aheesberag darf jedoch
ohne Zustimmung Seitens der Mediatstädte in keinem Jahre höher als diejenige
Gumme gestellt werden, welche sie nach #. 6. des Gesetzes zu zahlen gehabt
haben würden. Hinsichtlich des Verfahrens bei Reparnton dieser Beiträge
bewendet es bei den ertheilten Vorschriften. Die Regierungen haben jedoch
die Perankagungerollen zu vollziehen, die Erhebung durch die Elemertar=
Empfänger der Staatssteuern besorgen zu lassen und das Einziehungsverfahren
in gleicher Art wie bei den Staatssteuern zu leiten.
. 7.
Die Mediatstädte stellen über das von ihnen zu erstattende Kapital An-
erkennenisse in zween Exemplaren aus, wovon das eine, mit dem Visa der Re-
gierung versehen, ihnen zurückgegeben wird. Die Abzahlungen erfolgen viertel-
[Ahrlich durch die Kreis-Kassen an die Regierungs-Haupt-Kassen zu Posen und
Bromberg gegen Qutetung die von den Regierungen unter dem Anerkenminisse,
welches sich im Besitze der Stadt befindet, ausgestellt wird. Zu gleicher Zeit
bewirkt die Veierung die Abschreibung auf dem zweiten Exemplar des Aner-
kennenisses, welches nach vollendeter Abzahlung des Kapitals quittirt und eben-
falls zurückgegeben wird. 68
Bei dem im Gesetze und in den ergangenen Instruktionen vorgeschriebe-
nen Verfahren, wegen Ausfertigung und Einloͤsung der den Grundherren aus-
gestellten und noch auszustellenden Renten-Anerkenntnisse, behält es sein Bewen-
den, das Geschast der Amortisationskasse schließt mit der vollendeten Ablösung
umd der Finanzminister hat das Rechnungswesen nach den in Folge dieser Ver-
ordmung veränderten Perhdlenissen anderweit zu ordnen.
Berlin, den 29. August 1838.
riedrich Wilhelm.
An das Scaatsministerium. ¾ ch h