Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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Anstalten zur Fabrikation von Aether, Gas, Phosphor, Knallsilber 
und Knallgold, « 
Spiegelgießereien, 
Theeroͤfen, Pottaschbrennereien und Salmiakfabtiken, 
von der Aufnahme gaͤnzlich ausgeschlossen. 
d. S. Die Bestimmungen des vorigen 8. beziehen sich nicht auf die 
Wohngebude der Besitzer der Fabriken oder Anstalten, oder ihrer Arbeiter und 
Werkleute, insofern dieselben mit den daselbst benannten oder zur Aufnahme des 
rohen Materials und der Fabrikate bestimmten Gebduden keinen unmittelbaren 
Zusammenhang haben. 
6 9. Jedes Gebdude muß einzeln, und also jedes abgesonderte Neben- 
oder Hintergebäude besonders versichert werden. 
6é 10. Im Allgemeinen besteht für die Eigemhümer von Gebcuden keine Vesiriihspflch. 
wangspflicht, ihre Gebäude bei der Sozietck gegen Feuersgefahr zu versichern, watt der 
ondern es hängt solches in so weit von l freien Entschlusse ab, als hierbei ö l 
nicht die im 5. 11. und 12. bezeichneten Rechte der im Hypothekenbuche einge- 
tragenen Realgldubiger konkurriren. 
6é 11. Es sollen namlich die Eigenthümer der mit Hypothekenschulden 
und andern sub rub. II. eingetragenen Reallasten beschwerten Gebdude verpflich- 
let seyn, die Versicherung bei der Städte-Feuersozietdt zu nehmen. Nur in dem 
alle ausdrücklicher, von der betreffenden Hyppothekenbehörde gerichtlich beglau- 
igter Einwilligung der Hypothekengldubiger und sonstigen eingetragenen Real- 
berechtigten, welche dem Magistrate überreicht werden muß, kann der Austrikt 
aus der Sozietct Statt finden. Diejenigen Eigemhümer, deren Hüuser nicht 
mie Reallasten und Hypotheken beschwert sind, und welche auszutreten wünschen, 
haben sich bei dem Magistrate durch Ueberreichung eines Actestes der Hypotheken- 
behörde darüber auszuweisen, daß auf ihren Gebduden keine Hypothekenschulden, 
Reallasten oder Siarnkungen des Eigenthums oder der Dieposition einge- 
tragen sind, und daß der Vermerk über die bisherige Versscherung im Hypo- 
thekenbuche gelöscht ist. 
4. 12. Diesenigen, welche hiernach nicht verpflichtet sind, ihre Gebdude 
bei der Städte-Feuersozietät zu versichern, können solche auch anderswo, jedoch 
mur bei einer von dem Ministerio gestarteren Gesellschaft oder Bank assekuriren, 
kein Gebaude aber, welches anderswo schon versichert ist, kann bei der Städte= 
Feuersozietdt ganz oder zum Theil ausgenommen, und kein Gebäude, welches bei 
der Städte-Feuersozietck versschert ist, darf auf irgend eine Weise anderswo 
nochmals, es sey ganz oder zum Theil, versichert werden. « . 
Findet sich zu irgend einer Zeit, daß ein Gebaͤude, dieser Bestimmung 
entgegen, noch anderswo versichert ist, so wird dasselbe in dem Fall, wenn 
keine Realschulden auf demselben haften, nicht allein in dem Kataster 
der Staͤdte-Feuersozietaͤt sofort geloͤscht, sondern es ist auch der Eigenthuͤmer im 
Fall eines Brandes der ihm sonst aus derselben zukommenden Brandvergüti- 
gung verlustig, ohne daß gleichwohl seine Verbindlichkeit, zu allen Feuerkassen= 
(No. 1933.) Unun 2 Bei-
	        
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