Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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. 16. Dem Gesuche müssen die nach Anleitung der 19. 24. bis 26. 
dieses Reglemenes anzufertigenden Debrrechunen von den Gebauden beigefügt 
werden; bedürfen solche noch einer Vervollständigung, so ist selbige längstens 
6 Wochen vor dem Eintritt des Aufnahmetermins zu bewirken, oder in gleicher 
Frist die spezielle Tare, wenn solche nach K. 31. dieses Reglements erforderlich 
ist, bei dem Magistrate einzureichen, von welchem sämmtliche Anträge mit den 
Beschreibungen, Taxen und sonstigen Verhandlungen bei eigener Derantwortung 
bis zum 1. Dezember an die Direktion gelangen müssen. ei dieser wird dann, 
wenn sich bei einzelnen Geschdften Erinnerungen und Bedenken finden, zu deren 
Erledigung noch schleunigst das Nöthige versügt, indessen aber mit Eintragung 
der unbedenklichen Anträge in das Lagerbuch verfahren. 
4. 17. Heruntersetzungen der Versicherungssummen und gänzliche L5= 
schungen können noch bis 6 Wochen vor dem nächsten Ein= und Austrittster- 
mine rechtsgültig nachgesucht und müssen bis dahin angenommen werden. 
4 18. Anträge diese Art, welche nach Dorstehendem zu spät eingehen, 
um noch für den nächsten Termin erledigt werden 4 können, werden im Zwei- 
felsfalle so angesehen, als ob sie im Laufe der ndchstfolgenden Periode zu ge- 
höriger Frist angebracht worden maͤren. 
6. 19. Anträge auf sofortigen Eintritt in die Sozietät (§. 14.) sind 
gleichfalls bei dem Magistrate anzubringen, und von demselben, wenn sie gehörig 
belegt sind, bei eigener Verantwortung binnen längstens 8 Tagen an die So- 
ietckts-Direktion zu befördern, von welcher die Genehmigung in einer besonderen 
erfügung auczufrechen ist. 
4 20. Ueber die erfolgte Annahme der Gebcdude wird dem Besitzer, un- 
ter Zeichnung der Sozietäts, Direktion, eine Bescheinigung ausgefertigt, aus welcher 
ach der Name, der Stand oder das Gewerbe des Persicherten, das versicherte, 
möglichst genau zu bezeichnende Gebdude, die Versicherungssumme und die Klasse, 
wozu das Gebcdude gehört, und die Nummer des Lagerbuchs ergeben, und welche 
das Dersprechen enthalten muß, alle Feuersgefahr nach den Vorschriften dieses 
Reglements von dem geuau zu bezeichnenden Eintriktstage an zu übernehmen. 
Dasselbe wird dem Besitzer durch den Magistrat zugestellt. 
Wo unter einer Nummer des Lagerbuchs (Kataster) mehrere zu einem 
Besitzthum gehörigen Gebäude eingetragen sind, wird über deren Persicherung, 
mit Angabe der Gebäude, nur eine Bescheinigung ausgesertigt. Kommen in 
olge der Zeit Veranderungen bei diesen Gebduden vor, sey es rücksschtlich der 
lassifkation, oder der Versicherungssumme, so muß die Bescheinigung darnach 
rektifizirt, oder eine neue ausgesertigt werden. 
. 21. Die Versicherungssumme darf das Minimum des dermaligen Hobe der Ser- 
gemeinen Bauwerths dersenigen Theile des versicherten oder zu versschernden lcherungssun= 
aiehüdes, welche durch Feuer zerstört oder beschaddigt werden können, niemals 
übersteigen. 
Als nicht zerstörbar sind nur die Fundamente und die unter der Erde 
befindlichen Umfassungsmauern der Keller zu erachten. 
(Jo. 193)3.) 6. 22.
	        
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