Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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K. 4. 
Unser Oberprästdent der Provinz Brandenburg hat namentlich auf die- 
ses Abwickelungsgeschdst sein besonderes Augenmerk zu richten, es so viel nöthig 
zu leiten, jedenfalls aber sich zu gehsriger Zeit den gänzlichen Abschluß desselben 
von der Städte-Feuersozietckts-Direktion nachweisen zu lassen, und von Amtswe- 
gen mit dem Schlusse des Jahres 1840. Unserem Ministerium des Innern und 
der Polizei darüber zu berichten. 
l. 5. 
Sollte sich der Fall ereignen, daß wegen noch obwaltender oder erst pro- 
zessualisch zu erledigenden Streitigkeiten zwischen der Sozietk und einem oder 
mehreren ihrer Interessenten der Abschlutz der Geschäste im Laufe des Jahres 
1840. nicht gänzlich auszuführen wäre, so ist der Abschluß dennoch mit Vorbe- 
halt der Rechte der vorhandenen Prätendenten auf dasjenige, was sie dereinst 
noch von der Sozietät rechtskräftig erstreiten möchten, zu formiren. 
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Sogleich nach geschehener Promulgation der gegenwärtigen Verordnung 
und des Feuersozietäts-Reglements vom heutigen Tage hat Unser Oberpräsident 
der Provinz Brandenburg die Provinzial-Landtags-Abgeordneten der assozlirten 
Städte der Kur= und Neumark und der Nieder-Lausitz nach Berlin einzuberufen. 
In Gemähheit des #H. 88. des Feuersozietdts-Reglements vom heutigen Tage ha- 
ben dieselben den Etat der jährlichen Gehdlier der Direktionsmitglieder und der 
Beamten der Direktion zu entwerfen, und solchen durch Unsern Oberprsidenten 
der Provinz Brandenburg Unserm Minister des Innern und der Polizei zur 
Genehmigung einzureichen. Ingleichen haben sie in Gemähheit des §. 85. des 
Reglements die Direktionsmieglieder zu wählen, und solche Uns zur Allerhöch- 
sten Bestätigung anzuzeigen. Sobald Unsere Bestätigung erfolgt ist, hat die 
Direktion nach Porschrift des #. 86. des Reglemenks die dort bezeichneten Un- 
terbeamten zu ernennen, und Unser Oberpräsident der Provinz Brandenburg. 
hat darauf zu sehen, daß dies Alles noch vor Ablauf des Jahres 1838. ge- 
schehe, und die Einweisung der Direktionemitglieder und der Unterbeamten in 
die Geschadste bis zu jenem Zeitpunkte beendigt werde. 
8. 7. 
Die Wirksamkelt der Direktion beginnt mit dem 1. Januar 1839., von 
welchem Tage ab auch ihr und ihren Beamten die etatsmaßige Besoldung aus 
der Staͤdte-Feuersozietaͤtskasse gezahlt wird. 
(No. 1934.) Jahrgang 1828. Aaaa 8. 8.
	        
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