Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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ten Zeit gezahlt werden, auf Zahlung derselben von den Glaͤubigern ge- 
richtlich verfolgt werden. 
13) Die unter 4. 7. 8. und 11. vorgeschriebenen Bekanntmachungen erfolgen 
durch die Elberfelder öffentlichen Blätter und durch die Amtsblätter oder 
öffentlichen Anzeiger der Regierungen zu Düfsseldorf, Arnsberg und Köln. 
14) In Ansehung der verlorenen oder vernichteten Obligationen oder Zins- 
oupons finden die auf die Staatsschuldscheine und deren Zins-Koupons 
Bezug habenden Vorschriften der Verordnung vom 16. Juni 1819. 
wegen des Aufgebots und der Amortisation verlorener oder vernichteter 
Staats-Papiere ##. 1. bis 13. mit nachstehenden näheren Bestimmungen 
Anwendung: 
a. die im 9. 1. vorgeschriebene Anzeige muß der städtischen Schulden- 
Tilgungs-Kommission gemacht werden. Dieser werden alle dieseni- 
gen Geschdste und Befugnisse beigelegt, welche nach der angeführten 
Perordnung dem Schatz-Ministerium zukommen, gegen die Verfä- 
gungen der Kommission findet jedoch der Rekurs an Unsere Regie- 
rung zu Düsseldorf Statt; 
b. das in dem F. 5. gedachte Aufgebot erfolgt bei Unserem Landgerichte 
zu Elberfeld; 
c. die in den 96. 6. 9. und 12. vorgeschriebenen Bekanntmachungen 
sollen durch die unter Nr. 13. angeführten Blätter geschehen; 
d. an die Stelle der im 5. 7. erwähnten sechs Zinszahlungs-Termine 
sollen acht, und an die Stelle des im §. 8. erwähnten achten Zins- 
zahlungs-Termins soll der zehnte treten. 
Zur Urkunde dieses und zur Sicherheit der Gläubiger haben Wir das 
gegenwärsige landesherrliche Privilegium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und un- 
ter Unserm Königlichen Inssegel ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den In- 
habern der Obligationen in Ansehung ihrer eftiedigung eine Gewohrleistung 
von Seiten des Staats zu bewilligen oder Rechten Dritter zu prchudiciren. 
Berlin, den 5. August 1838. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. Kamptz. v. Rochow. Graf v. Alvensleben. 
  
(o. 1930.)
	        
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