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. 7. Die Gesellschaft ist besugt, die für das Unternehmen erforderlichen
Grundstücke ohne Genehmigung einer Gtaatsbehörde zu erwerben; zur Gültig-
keit der WVeräußerung von Grundstücken ist jedoch die Genehmigung der Regie-
rung nsthig.
é. 8. Für den Fall, daß über den Erwerb der die Bahn-Anlage
nothwendigen Grundstücke eine Einigung mit den Grundbesitzern nicht zu Stande
kommt, wird der Gesellschaft das Recht zur Expropriation, welchem auch die
Nutzungsberechtigten unterworfen sind, verliehen.
Dasselbe erstreckt sich insonderheit:
1) auf den zu der Bahn selbst erforderlichen Grund und Boden;
2) auf den zu den nsthigen Ausweichungen erforderlichen Raum;
3) auf den Raum zur Unterbringung der Erde und des Schuttes 2c., bei
Einschnicten, Tunnels und Abtragungen;
4) auf den Raum für die Bahnhöfe, die Aufseher= und Warterhauser, die
Wasserstationen und längs der Bahn zu errichrenden Kohlenbehältnisse zur
Deserzun der Dampfmaschinen, und
5) überhaupt auf den Grund und Boden für alle sonstigen Anlagen, welche
zu dem Behufe, damit die Bahn als eine öffentliche Straße zur allge-
meinen Benutzung dienen könne, nöthig oder in Folge der Bahn-Anlage
im öffentlichen Inreresse erforderlich sind.
Die Entscheidung darüber, welche Grundstücke für die obigen Zwecke (Nr. 1—5.)
in Anspruch zu nehmen sind, steht in jedem einzelnen Falle der Regierung, mit
Vorbehalt des Rekurses an das Ministerium, zu. Dagegen ist das Expropria=
tionsrecht auf solche Anlagen nicht auszudehnen, welche, wie Waaren-Magazine
und dergleichen, nicht den unter Nr. 5. gedachten allgemeinen Zweck, sondern
nur das Privat-Interesse der Gesellschaft angehen.
(. 9. Autber dem Erxpropriationsrechte wird der Gesellschaft auch das
Recht zur vorübergehenden Benutzung fremder Grundstücke Behufs der Einrich-
tung von Interims-Wegen, der Materialien-Gewinnung 2c., ebenso, wie es bei
der Anlegung und Unterbhaltung von Kunststraßen dem Staate zusteht, einge-
rdumt. In welchem Umfange dieses Recht nach den, in den verschiedenen Lan-
destheilen bestehenden Vorschristen geltend zu machen, und welche Grundstücke
dabei in Anspruch zu nehmen sind, hat die Regierung, vorbehaltlich des Rekur-
ses an das Handelsministerium, zu bestimmen. Jedoch ist überall das Ausgra-
ben von Erde zur Ziegelfabrikation und von Feldsteinen, sowie die Eröffnung
von Steinbrüchen und die Benutzung schon vorhandener Steinbrüche, in den
durch gegenwärtigen Paragraphen den Gesellschaften beigelegten Befugnissen
nicht enthalten.
§. 10. Wenn die Gesellschaft ein benachbartes Grundstück zur Unter-
bringung der Erde und des Schuttes in Anspruch genommen hat (5§. 8. Nr. 3.),
"3 soll, nachdem dieser Zweck vollständig erreicht ist, der Eigenthümer die Wahl
aben, dieses Grundstück (nach §. 8.) der Gesellschaft fortwährend zu überlassen,
oder (nach F. 9.) gegen Ersatz der Werthsverminderung zurückzunehmen. Sollte
sedoch der fortwährende Besitz desselben der Gesellschaft für die Sicherheit der
Bahn näöthig seyn, so fällt der Anspruch des Eigemhümers auf Rückgabe hinweg.
(N.. 1517.) " Ffff2 ill-