Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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3) die von der Gesellschaft zu übernehmenden Lasten (einschließlich der im 
38. gedachten) gedeckt werden können; woneben außerdem 
4) der Gesellschaft an Zinsen und Gewinn ein, der bisherigen Nutzung ent- 
sprechender, Reinertrag des auf die Bahn und Zubehör verwendeten An- 
lage-Kapitals, zu gewähren bleibt, mit der weiteren Maaßgabe sedoch, 
daß dieser Reinertrag, auch wenn die Erträge der verflossenen Jahre eine 
höhere Nutzung des Anlage-Kapitals gewährt hätten, nicht höher als zu 
10 Prozent des letzteren, dagegen umgekehrt, auch wenn die Erträge der 
Vorjahre sich nicht so hoch belaufen hatten, nicht geringer als zu 6 Pro- 
zent des Anlage-Kapitals in Ansatz kommen soll. Zum Anlage-Kapital 
sind auch alle spätere wesentliche, von der Regierung als solche anerkannte, 
Meliorationen zu rechnen, in soweit dieselben durch Erweiterung des 
Grund-Kapirals bewirkt worden sind. 
30. Die Berechnung des Bahngeldes geschieht in folgender Weise: 
Aus den von der Gesellschaft im letzten Vierteljahr der ersten Betriebs- 
Periode vorzulegenden Rechnungen der verflossenen 21 Jahre ist zundchst 
der bis dahin durchschnittlich gewonnene Reinertrag eines Jahres zu er- 
mitteln. Dieser Reinertrag wird nach Perhältniß der 
auf die Bahn und deren Zubehör 
und auf das Fuhr= und Transport-Umernehmen nebst dem dazu gehs- 
rigen Inventar 
verwendeten Anlage-Kapitalien vertheilt, und der hiervon auf die Bahn 
und deren Zubehdr fallende Antheil, mit Berücksichtigung der im #. 29. 
Nr. 4. gegebenen orschristen für den Reinertrag der Bahn angenom. 
men. Der sonach festgestellte Reinertrag der Bahn und der jährliche 
Durchschnittsbetrag der in dem §. 29. Nr. 1—3. bezeichneten Ausgabe- 
Positionen zusammengenommen, bilden die Theilungssumme, welche der 
Festsetzung des Bahngeldes zum Grunde zu legen ist. 
2) Die Frequenz der Bahn ist nach der Einnahme an Personen= und Fracht- 
geld zu berechnen und hierbei entweder die Zentnerzahl der Göterfracht 
nach Verhältniß des Personengeldes zum Frachtgelde auf Personen= Ein- 
heiten, oder auch die Personenzahl nach demselben Verhäleniß auf gent- 
ner-Einheiten zu reduziren. 
3) Die zu 1. ermittelte Summe, durch die Zahl des auf Personen= oder 
Zentner-Einheiten reduzirken Fuhr= und Transportbetriebes zu 2. getheile, 
ergiebt die Höhe des zu entrichtenden Bahngeldes für eine Person oder 
einen Zenener Waare. 
Haben bei einer Bahn verschiedene Sätze des Personengeldes oder 
für den Güter-Transport stattgesunden, so soll bei der Reduktlon zu 2. 
hinsichtlich des Personengeldes überell nur der niedrigste Satz 
hinsichtlich des Güter-Transports aber ein Durchschnitessatz 
angenommen werden. 
4) Die schlietzliche Feststelung des Bahngeldes für Personen und Güter er- 
folgt demnächst in dem bei der Reduktion auf Personen= oder Zentner- 
(No. 197.) Ein- 
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