Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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Schleusen= Baum- 
II. An Schleusen-, Baum= und Stromgeld, voneld. und Strom- 
den durch die Schleusen und Bäume des Kraffodles###. Sar. vf. und Geld. 
Kanal und die Kraffohl-Schleuse nach Elbing passi- · — 
renden Fahrzeugen und Holztraften, und zwar: 
1. von einem Seeschiffe, in sofern der Baum passirt 
—.————73.....-.= ——121 
2. von einem flachen Fahrzeuge 
a) von 41 bis 50 Schiffslasten und darüber 2 
b) 31 40 SSS 4—— 22— 
c. r 21„ 30 s e 3—112 
d4), 16. 20 210—1 
ee) 11 „ 15 : KV 2 —.8. – 
14. 5. 10 1–– 
3. von einer Jacht, ohne uneerschied der Gröbte —8.— 
4. von einem Freifabrer eines großen Seromgesäßes: 
a) von 5 Schiffslasten und darüber —6 
b) unter 5 Schiffelasten —5S 
. von einem Angellahhn::: —15b6 — 
6. " ki*: offfenen Bott ———10 
7. - Kahn oder einer Jolll — — — 7 — 
8. - Balken oder Bauholz den Schoi. ————.* 8— 2— 
Außerdem zahlt jede den Transport begleitende 
Person 2 Sgr. 
9. von einem Schock Brennholz, bei einer Länge von 
a) 18 FuV.„„ — 
b) 12 i.1 —3S - 1— 
Außerdem zahlt jede den Transport begleitende 
Person 1 Sgr. 
UI. Für das Aufziehen der Brücken, von allen Fahr-= 
zeugen ohne Unterschied: 
1. wenn Behufs der Durchfahrt beide Klappen geöffnet 
werden müssenns . . . .. Sor. — Pf. 
2. wenn nur eine Klappe gesffnet zu werden braucht. 
Diese Abgabe wird fuͤr das Aufziehen einer jeden 
der beiden Bruͤcken in Elbing erhoben. 
Susätzliche Bestimmungen. 
A. In Bezug auf die alhe ine Siffahrts-Absde Nr. 1. 
1. Von der allgemeinen Regel, daß die Abgabe von der Tragsähigkei der 
Schiffe berechnet und erhoben wird, findet bei Anwendung des Tarif= 
(Ne. 1948.) 
satzes
	        
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