Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

— 543 — 
die Kondition ihres Vaters entscheidet, und Veränderungen in deren 
Staatsangehörigkeit nur mit Zustimmung ihrer vormundschaftlichen Be- 
hörde eintreten können. 
Nächstdem soll 
zu b. 
die Verbindlichkeit eines der kontrahirenden Staaten zur Uebernahme eines In- 
dividuums, welches der andere Staat, weil es ihm aus irgend einem Grunde 
ldstig geworden, auszuweisen beabsichtigt, in den Fädllen des §. 2. c. der Kon- 
vention eintreten: 
1) wenn der Auszuweisende sich in dem Staate, in welchem er ausgewie- 
sen werden soll, verheirathet, und außerdem zugleich eine eigne Wirth= 
schaft geführt hat, wobei zur näheren Bestimmung des Begriffs 
von Wirthschaft anzunehmen ist, daß solche auch dann schon eintrete, 
wenn selbst nur einer der Eheleute sich auf eine andere Art, als im 
herrschaftlichen Gesindedienste, Beköstigung verschafft hat; 
oder 
2) wenn Jemand sich zwar nicht in dem Staate, der ihn übernehmen 
soll, verheirathet, jedoch darin sich zehn Jahre hindurch ohne Unter- 
brechung aufgehalten hat, wobei es dann auf Konstituirung eines Do- 
mizils, Verheirathung und sonstige Rechtsverhälenisse nicht weiter an- 
kommen soll. 
Endlich sind die genannten Regierungen zugleich annoch dahin übereingekommen: 
Können die resp. Behörden über die Verpflichtung des Staats, dem 
die Uebernahme angesonnen wird, der in der Konvention und vorstehend 
aufgestellten Kennzeichen der Verpflichtung ungeachtet, bei der darüber 
stattfindenden Korrespondenz sich nicht vereinigen, und ist die diesfällge 
Differenz derselben auch im diplomatischen Wege nicht zu beseitigen 
gewesen; so wollen beide kontrahirende Theile den Streitfall zur kom- 
promissarischen Entscheidung eines solchen dritten Deutschen Bundes- 
Staates stellen, welcher sich mit beiden kontrahirenden Theilen wegen 
gegenseitiger Uebernahme der Ausgewiesenen in denselben Vertragsver- 
halmissen befindet. 
Die Wahl der zur Uebernahme des Kompromisses zu ersuchenden 
Bundesregierung bleibt demjenigen der kontrahirenden Theile überlas- 
sen, der zur Uebernahme des Ausgewiesenen verpflichtet werden soll. 
Ar diese drirte Regierung hat jede der betheiligten Regierungen jedes- 
mal nur eine Darlegung der Sachlage, wovon der andern Regierung 
eine Abschrift nachrichtlich mitzutheilen ist, in kürzester Frist einzusenden. 
Bis die schiedsrichterliche Entscheidung erfolgt, gegen deren Inhalt 
(o. 1950—1951.) von
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.