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Gepaͤck oder zollpflichtige Gegenstaͤnde fuͤhren, verpflichtet, denselben Folge zu lei-
sten und dasjenige zu unterlassen, wodurch sie in Ausuͤbung ihres Amtes gehin-
dert werden wuͤrden.
Die Grenz-Ausseher sind befugt:
) Frachtfuhrwerk und Heerdenführer anzuhalten, sich den Transport-Aus-
weis vorzeigen zu lassen, Norizen daraus zu nehmen und ihn durch
dußere Besichtigung der Ladung mit dieser zu vergleichen. Stimmen
beide nicht überein, so behalten sie die Bezertelung bei sich und beglei-
ten die Gegenstände in der Richtung, worin sie dieselben finden, zur
nächsten Dienststelle.
Kiepen, Korb= und Packträger, Handfuhrwerke, Bauern-Fuhrwerke
und beladene Lastthiere, welche nicht verpackte Waaren führen, können
von den Grenz-Aufsehern auf der Stelle revidirt werden, um sich die
Ueberzeugung zu verschaffen, daß entweder keine zollpflichrigen Gegen-
stände geladen oder diese gehbrig angemeldet sind. Bei förmlich ver-
packten Waaren verfahren sie entweder, wie zu a. vorgeschrieben ist,
oder fähren solche zur Obrigkeit des ndchsten Orts, um mit dieser eine
Nachsuchung vorzunehmen. Bei Personen, gegen welche der Augen-
shen den Verdacht erregt, daß sie Waaren unter den Kleidern ver-
borgen haben, ist nach §. 39. des Zollgesetzes zu verfahren.
) Ledig angegebenes Fuhrwerk ohne Ausnahme können die Grenz-Auf-
seher *'i um Ueberzeugung zu nehmen, daß es wirklich unbela-
den ist.
d) Führer von Schiffsgesäßen, welche weniger als fünf Lasten tragen,
müssen auf den Anruf der Grenz-Aufseher sobald wie möglich anhal-
ten und, je nachdem es verlangt wird, entweder dem Ufer zusteuern
und dort an schicklichen Stellen anlegen, oder die Ankunft der Grenz-
Aufseher abwarten. «
e) Wer Gegenstaͤnde fuͤhrt, welche von dem Transport-Ausweise befreit
sind (5. 84. a —d.) ist verbunden, den Grenz-Aufsehern zur Stelle die
mnmöthige Auskunft zu geben, um sie zu überzeugen, daß die transportir-
ten Gegenstände eines Ausweises nicht bedürfen. Kann dies nicht so-
fort genügend geschehen, so sind die Grenz-Aufseher befugt, den Trans-
dort dahin zu fuͤhren, wo die verlangte Auskunft mit Sicherheit zu er-
angen ist.
s) Reisende zu Wagen mit Gepaͤck, zu Pferde und zu Fuß mit Felleisen
und dergleichen, welche sich auf einer Zollstraße in der unbezweifelten
Richtung nach dem Grenz-Zollamte befinden, duͤrfen von den Grenz-
Aufsehern gar nicht angehalten werden. Treffen sie aber dergleichen
Reisende entweder auf einem Punkte der Zollstraße, wo dieselben das
Grenz-Zollamt schon im Ruͤcken haben, oder außerhalb einer Zollstraße,
so koͤnnen sie, mit Ausnahme der mit den gewoͤhnlichen Posten oder
mit Extrapost Reisenden, den Nachweis der geschehenen Meldung
fordern.
Erfolgt
b
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