Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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Erfolgt dieser, so muͤssen sie die Personen ohne Stoͤrung reisen 
lassen, im entgegengesetzten Falle aber zum naͤchsten Zollamte fuͤhren. 
g) Gegenstände, welche nicht mit dem vorgeschriebenen Ausweise versehen 
sind, damit nicht uͤbereinstimmen, oder auf einer Straße betroffen wer- 
den, welche von der darin vorgeschriebenen abweicht, sind von den 
Grenz-Aufsehern in Beschlag zu nehmen und an das naͤchste Zollamt 
abzuliefern. 
b) Die Grenz-Ausseher sind eben so befugt als verpflichtet, die aus dem 
Grenzbezirke in das Binnenland gestüchteten oder mie Gewalt entkom- 
menen Defraudanten dahm zu versolgen, und sich im Betretungsfalle 
ihrer Person und Waaren zu bemadchtigen. 
6. 107. Die im 65. 28. des Zollgesetzes bezeichneten Beamten haben, um 
der ihnen dort auferlegten Verpflichtung genügen zu können, bei vorhandenem 
Verdachte, daß eine Verletzung der Zollgesetze beabsichtigt werde, die Befugniß, 
Less z Waaren sowen anzuhalten, als solches den Grenz-Aufsehern selbst 
verstattek ist. 
é. 108. Im Innern des Landes bestehen zur Erhebung des Ein-, Aus- 
und Durchgangszolls Haupt-Zoll= oder Haupt-Stcuerämier und Zoll= oder 
Steuerämter. Sie sind entweder solche, mit denen eine Niederlage für fremde 
unverzollte Waaren (Packhof, Halle, Lagerhaus, Freihafen) verbunden, oder 
solche, bei welchen dies nicht der Fall ist. 
Die Haupt-Zoll= oder Haupt-Steuermter mit Niederlage sind zu jeder 
Foll-Erhebung von fremden Gegenständen befugt, welche nach Maaßgabe dieser 
Ordnung im Innern geschehen darf. 
hei Sie sind im Innern in der Regel allein befugt, Begleitscheine zu 
ertheilen. 
Die Hauptaͤmter ohne Niederlage, ingleichen die hierzu besonders ermaͤch- 
tigten Zoll- oder Steueraͤmter koͤnnen den Eingangszoll von fremden Waaren 
nach Maaßgabe der auf sie gerichteten Begleitscheine Nr. II. erheben. Zur Er- 
theilung von Begleitscheinen sind sie ohne besondere Genehmigung nicht ermaͤch- 
tigt, es sey denn, datz die Theilung eines Waarentransports nach F. 49. us- 
thig würde. 
In welchen Orten der Vereinslande sich Hebestellen befinden, auf welche 
Waaren mit Begleitscheine Nr. I. oder Nr. II. abgesertigt werden können, soll 
öffentlich bekannt gemacht werden. 
Z% 109. Wo in andern Orten zur Erhebung innerer Verbrauchssteuern 
besondere Empfangsstellen vorhanden sind, werden diese, soweit es erforderlich 
ist, als Aufsichis-Aemter und Legitimationsscheins-Stellen an der Binnenlinie, 
zur Erhebung des Eingangszolles von den mit den Fahrposten transportirten 
Gegenständen und zur Mitwirkung bei der Waarenkontrolle benutzt. 
Wo dergleichen nicht vorhanden find, sollen die statt ihrer mit den obi- 
den Berrichtungen beauftragten Dienststellen zu öffentlicher Kenntniß gebracht 
werden. 
(No. 1507.) 110. 
7. Anudere 
Staats= und 
Kemmunalbe- 
amte. 
B. Im Anner#n 
des Landes. 
1. Hebeslellen. 
2. Andere 
Dienstslellen.
	        
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