Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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so trifst den Anfährer ein= bis zweifährige, die übrigen Theilnehmer sechsmo- 
natliche bis einjährige Gefängniß-, Zuchthaus- oder Festungsarrest-Srafe neben 
der verwirkten Defraudations= oder Kontrebandestrafe. 
6. 14. a) Derjenige, welcher Kontrebande oder Zolldefraudation unter dem 
Schutze einer Versicherung (Assekuranz) verübt, verfällt neben der auf 
das Vergehen selbst gesetzten Strase in eine Gesängniß-, guchthaus- 
oder Festungsarrest-Strafe von zwei bis drei Monaten. 
Wird die Konmtrebande oder Zolldefraudation von drei oder mehreren 
zu diesem Zwecke verbundenen Personen unter dem Schutze einer Ver- 
sicherung verübt, so ist die nach Verschiedenheit der im §. 13. verzeich- 
neten Fälle verwirkte Strase gegen den Anführer mit achtmonatlicher 
bis einfähriger und gegen die übrigen Theilnchmer mie vier= bis sechs- 
monatlicher Gesangniß-, Zuchthaus= oder Festungsarreststrafe zu schärfen. 
)Der Wersichernde (Assekurateur), sowie der Vorsteher einer Ver- 
sicherungsgesellschaft verfällt in den Gällen a. und b. in eine Gefängniß-, 
Zuchthaus= oder Festungsarrest, Strase von ein und einhalb bis zwei 
Jahren, der Nechnungsführer der WPersicherungsgesellschaft in eine 
solche von sechs Monaten bis zu zwei Jahren, jeder der übrigen Mit- 
Hnr der Gesellschaft in eine solche von sechs Monaten bis zu einem 
Jahre. 
Die in dem Wersicherungsgeschäft angelegten Fonds werden kon- 
fezirt; kann die Konfiskarion nicht vollstreckt werden, so ist an deren 
Stelle auf Erlegung einer Geldsumme von 500 bis 5000 Rehlr. zu 
erkennen, für welche sämmtliche Theilnehmer solidarisch verhaftet sind. 
5. 15. Wer im Grenzbezirke auf Nebenwegen oder zur Machtzeit bei 
einer Komrebande oder Defraudarion mit Waffen oder anderen dergleschen ge- 
fährlichen Werkzeugen betroffen wird, soll außer der Strafe für dieses Merge- 
hen mit einer ein= bis dreifährigen und, wenn er sich der Wassen zum Wider- 
stande gegen die Jollbeamten bedient hat, nach Verbltnit der den letzteren zu- 
gefügten Beschäádigung, insofern hierdurch nach den allgemeinen Strafgesetzen 
nicht eine härtere Strafe verwirkt ist, mit einer drei= bis fünffährigen Jucht, 
haus= oder Festungsarrest-Strafe belegt werden. 
Snmase der 6. 16. Die Strafen der Miturheber, Gehülsfen und Begönfliger einer 
The#lnehmer Konerebande oder Defraudation, sowie dersenigen, welche an den Vortheilen 
dieser Vergehen nach deren Verübung wissentlich Theil nehmen, sind, soweit 
nicht die besondern Vorschristen der 99 13. und 14. Anwendung finden, nach den 
Gorschrifren der allgemeinen Strasgesetze zu bestimmcn. 
Die für den Rückfall bestimmte Strafe trifft aber nur dicjenigen Theil- 
nchmer einer Kontrebande oder Defraudation, welche sich selbst eines Rückfalls 
schuldig gemacht haben. 
. Strase der 6G. 17. Die Werletzung des amtlichen Waarenverschlusses ohne Beab- 
Temtraren= sschtigung einer Gesälle-Enziehung wird, wenn nicht nachgewiesen werden kun 
a 
b
	        
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