Contents : Die polizeigesetzlichen Verordnungen in der Provinz Schlesien.

Verordnungen  zur  Vermeidung  von  Unglücken.  101

Wer  Waaren,  Materialien  oder  andere  Vorräthe,  welche  sich  leicht  von
selbst  entzünden  oder  leicht  Feuer  fangen,  an  Orten  oder  in  Behältnissen  auf—
bewahrt,  wo  ihre  Entzündung  gefährlich  werden  kann;  oder  wer  Stoffe,  die
nicht  ohne  Gefahr  einer  Entzündung  bei  einander  liegen  können,  ohne  Absonderung
  aufbewahrt;  8  367,  Nr.  6.

Wer  ohne  polizeiliche  Erlaubniß  eine  neue  Feuerstelle  errichtet  oder  eine
bereits  vorhandene  an  einen  andern  Ort  verlegt;  wer  es  unterläßt,  dafür  zu
sorgen,  daß  die  Feuerstätten  in  seinem  Hause  in  brandsicherem  Zustande  unterhalten,
  oder  daß  die  Schornsteine  zur  rechten  Zeit  gereinigt  werden;  «

Wer  Scheunen,  Ställe,  Böden  oder  andere  Räume,  welche  zur  Aufbewah—
rung  feuerfangender  Sachen  dienen,  mit  unverwahrtem  Feuer  oder  Licht  betritt,
oder  sich  denselben  mit  unverwahrtem  Feuer  oder  Licht  nähert;  wer  an  gefähr—
lichen  Stellen  in  Wäldern,  oder  Haiden,  oder  in  gefährlicher  Nähe  von  Gebäuden
oder  feuerfangender  Sachen  Feuer  anzündet;  wer  in  gefährlicher  Nähe  von  Gebäuden
oder  feuerfangenden  Sachen  mit  Feuergewehr  schießt,  oder  Feuerwerke  abbrennt;

Wer  die  polizeilich  vorgeschriebenen  Feuerlöschgeräthschaften  überhaupt  nicht
oder  nicht  in  brauchbarem  Zustande  hält  oder  andere  feuerpolizeiliche  Anordnungen
nicht  befolgt;  8  368,  Nr.  3  bis  8.

ist  nach  den  allegirten  Gesetzen  strafbar.
Gewerbetreibende,  welche  in  Feuer  arbeiten,  wenn  sie  die  Vorschriften  nicht
befolgen,  welche  von  der  Polizeibehörde  wegen  Anlegung  und  Verwahrung  ihrer
Feuerstätten,  sowie  wegen  der  Art  und  der  Zeit,  sich  des  Feuers  zu  bedienen,
erlassen  sind,  sind  nach  §  369  Nr.  3  strafbar.

In  feuerpolizeilichen  Angelegenheiten  liegt  die  Entscheidung  über  Beschwerden
  gegen  Anordnungen  oder  Verfügungen  der  Amtsvorsteher  und  städtischen
Polizeiverwaltungen  dem  Kreis-Ausschusse  ob.  Kreis-Ord.  IV.

B.  Zur  Vermeidung  von  Unglücksfällen  durch  Wasser  bestehen  folgende
  Vorschriften:  6

1.  Die  Polizeibehörden  der  an  Flüssen  und  Bächen  liegenden  Ortschaften
sind  angewiesen,  die  nöthigen  Badeplätze  für  die  Sommermonate  zu  ermitteln,
rüchsichtlich  der  Festigkeit  und  Ebenheit  des  Grundes  durch  Sachverständige  prüfen,
durch  Ausstecken  von  Pfählen  gehörig  bezeichnen  und  mit  einer  Warnungstafel
versehen  zu  lassen,  durch  welche  die  polizeilichen  Strafen  bekannt  werden,  in
welche  die  auf  andern  als  auf  den  bestimmten  Plätzen  Badenden  verfallen.  Diese
Plätze  sollen  auch  unter  polizeiliche  Aufsicht  genommen  und  dem  Auffeher  die
Belehrung  über  die  Rettungsmittel  für  alle  Arten  von  Scheintod  oder  Zufälle
eingehändigt  werden,  damit  bei  Unglücksfällen  bis  zur  Ankunft  der  sofort  herbeizuschaffenden
  ärztlichen  Hilfe  inzwischen  die  nöthigen  Wiederbelebungsversuche  angestellt
  werden  können.

Zur  Erleichterung  der  Aufsicht  sind  einige  Stunden  des  Morgens  und  gegen
Abend  als  Badezeit  festzusetzen.

Nach  jedem  starken  Anschwellen  der  Badestellen  sollen  dieselben  rücksichtlich
des  veränderlichen  Triebsandes  und  Ebenheit  und  Festigkeit  des  Grundes  genau
untersucht  werden.

Opp.  R.  Publ.  v.  13.  August  1817.  Brsl.  R.  V.  v.  7.  Mai  1819,  Amtsbl.  S.
257.  Liegn.  A.  Bl.  v.  9.  Mai  1818  u.  28.  Mai  1819.

Zur  förmlichen  Erwerbung  öffentlicher  Badeplätze  können  Communen  nicht
gezwungen  werden.  M.  R.  v.  25.  Jan.  1836,  Annal.  S.  210.

Auch  dürfen  diejenigen  gefährlichen  Flußstellen,  die  nur  durch  Privatgrundstücke
  zugänglich  sind,  nicht  mit  polizeilichen  Warnungstafeln  versehen  werden,
wenn  auch  vor  solchen  allgemein  zugänglichen  Stellen  angemessen  gewarnt  werden
  muß.  M.  R.  v.  26.  März  1836,  Annal.  S.  211.  «