Verordnungen zur Vermeidung von Unglücken. 101
Wer Waaren, Materialien oder andere Vorräthe, welche sich leicht von
selbst entzünden oder leicht Feuer fangen, an Orten oder in Behältnissen auf—
bewahrt, wo ihre Entzündung gefährlich werden kann; oder wer Stoffe, die
nicht ohne Gefahr einer Entzündung bei einander liegen können, ohne Absonderung
aufbewahrt; 8 367, Nr. 6.
Wer ohne polizeiliche Erlaubniß eine neue Feuerstelle errichtet oder eine
bereits vorhandene an einen andern Ort verlegt; wer es unterläßt, dafür zu
sorgen, daß die Feuerstätten in seinem Hause in brandsicherem Zustande unterhalten,
oder daß die Schornsteine zur rechten Zeit gereinigt werden; «
Wer Scheunen, Ställe, Böden oder andere Räume, welche zur Aufbewah—
rung feuerfangender Sachen dienen, mit unverwahrtem Feuer oder Licht betritt,
oder sich denselben mit unverwahrtem Feuer oder Licht nähert; wer an gefähr—
lichen Stellen in Wäldern, oder Haiden, oder in gefährlicher Nähe von Gebäuden
oder feuerfangender Sachen Feuer anzündet; wer in gefährlicher Nähe von Gebäuden
oder feuerfangenden Sachen mit Feuergewehr schießt, oder Feuerwerke abbrennt;
Wer die polizeilich vorgeschriebenen Feuerlöschgeräthschaften überhaupt nicht
oder nicht in brauchbarem Zustande hält oder andere feuerpolizeiliche Anordnungen
nicht befolgt; 8 368, Nr. 3 bis 8.
ist nach den allegirten Gesetzen strafbar.
Gewerbetreibende, welche in Feuer arbeiten, wenn sie die Vorschriften nicht
befolgen, welche von der Polizeibehörde wegen Anlegung und Verwahrung ihrer
Feuerstätten, sowie wegen der Art und der Zeit, sich des Feuers zu bedienen,
erlassen sind, sind nach § 369 Nr. 3 strafbar.
In feuerpolizeilichen Angelegenheiten liegt die Entscheidung über Beschwerden
gegen Anordnungen oder Verfügungen der Amtsvorsteher und städtischen
Polizeiverwaltungen dem Kreis-Ausschusse ob. Kreis-Ord. IV.
B. Zur Vermeidung von Unglücksfällen durch Wasser bestehen folgende
Vorschriften: 6
1. Die Polizeibehörden der an Flüssen und Bächen liegenden Ortschaften
sind angewiesen, die nöthigen Badeplätze für die Sommermonate zu ermitteln,
rüchsichtlich der Festigkeit und Ebenheit des Grundes durch Sachverständige prüfen,
durch Ausstecken von Pfählen gehörig bezeichnen und mit einer Warnungstafel
versehen zu lassen, durch welche die polizeilichen Strafen bekannt werden, in
welche die auf andern als auf den bestimmten Plätzen Badenden verfallen. Diese
Plätze sollen auch unter polizeiliche Aufsicht genommen und dem Auffeher die
Belehrung über die Rettungsmittel für alle Arten von Scheintod oder Zufälle
eingehändigt werden, damit bei Unglücksfällen bis zur Ankunft der sofort herbeizuschaffenden
ärztlichen Hilfe inzwischen die nöthigen Wiederbelebungsversuche angestellt
werden können.
Zur Erleichterung der Aufsicht sind einige Stunden des Morgens und gegen
Abend als Badezeit festzusetzen.
Nach jedem starken Anschwellen der Badestellen sollen dieselben rücksichtlich
des veränderlichen Triebsandes und Ebenheit und Festigkeit des Grundes genau
untersucht werden.
Opp. R. Publ. v. 13. August 1817. Brsl. R. V. v. 7. Mai 1819, Amtsbl. S.
257. Liegn. A. Bl. v. 9. Mai 1818 u. 28. Mai 1819.
Zur förmlichen Erwerbung öffentlicher Badeplätze können Communen nicht
gezwungen werden. M. R. v. 25. Jan. 1836, Annal. S. 210.
Auch dürfen diejenigen gefährlichen Flußstellen, die nur durch Privatgrundstücke
zugänglich sind, nicht mit polizeilichen Warnungstafeln versehen werden,
wenn auch vor solchen allgemein zugänglichen Stellen angemessen gewarnt werden
muß. M. R. v. 26. März 1836, Annal. S. 211. «