Inhaltsverzeichnis : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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Eine  provisorische  Untervertheilung  der  Grundsteuer-  Hauptsummen  (.  7.
des  Grundsteuergesetzes  vom  21.  Mai  1861.)  findet  nicht  statt.

g.  8.

Gegen  die  Ergebnisse  der  Veranlagung  steht  zwar  den  einzelnen  Grundeigenthümern,
  nicht  aber  auch  den  Gemeindevorständen  als  solchen  das  Recht
zur  Erhebung  von  Reklamationen  zu.  Zur  Erhebung  von  Reklamationen  gegen
die  Veranlagungsergebnisse  sind  die  Besitzer  selbstständiger  Gutsbezirke  auch  dann
befugt,  wenn  zu  den  letztteren  steuerpflichtige  Grundstücke  anderer  Eigenthümer
nicht  gehören:  Die  I#.  45.  und  46.  der  Anweisung  vom  21.  Mai  1861.  bleiben
  daher  außer  Anwendung.  Die  Einleitung  und  Durchführung  des  Reklamationsverfahrens
  erfolgt  in  Gemäßheit  der  9F.  12.  bis  20.  des  Gesetzes  vom
8.  Februar  1867.  unter  den  folgenden  besonderen  Bestimmungen:

1)  Einwendungen  wegen  unrichtiger  Einschätzung  aus  dem  im  F.  13.  Littr.  d.
a.  a.  O.  bezeichneten  Grunde  sind  auch  alsdann  zulässig,  wenn  die  ungleichmäßige
  Einschätzung  einzelner  Grundstücke  gegen  andere  speziell  zu

ezeichnende  Grundstücke  in  anderen  Gemeinde-  2c.  Bezirken  bebauptet
  wird.  ç

2)  Die  Bestimmungen  in  den  88.  14.  15.  17.  20.)  sowie  in  dem  zweiten
Absatze  des  S.  19.  a.  a.  O.  bleiben  außer  Anwendung.

3)  Behufs  Einleitung  des  Reklamationsverfahrens  ist  jedem  Grundeigenthümer
  ein  Auszug  aus  dem  Flurbuche  (Güterauszug),  welcher  die  dem
ersteren  gehörigen  Grundstücke  nachweist,  durch  Vermittelung  des  Gemeindevorstandes,
  beziehungsweise  des  Inhabers  des  selbstständigen  Gutsbezirks
  2c.  mit  dem  Eröffnen  zuzustellen,  daß

a)  etwaige  Reklamationen  binnen  sechs  Wochen  präklusivischer,  vom
Tage  der  Zustellung  beginnender  Frist  schriftlich  bei  dem  Veranlagungskommissar
  anzubringen  seien;
die  Reklamanten  jedoch,  im  Falle  ihre  Reklamationen  von  den  zuständigen
  Behörden  endgültig  als  unbegründet  erkannt  werden,  zu
gewärtigen  haben,  daß  ihnen  die  durch  die  örtliche  Untersuchung
entstehenden  Kosten  zur  Last  gelegt  und  von  ihnen  im  Verwaltungswege
  eingezogen  werden  würden;
der  Güterauszug,  gleichviel  ob  eine  Reklamation  erhoben  werde  oder
nicht,  nach  Ablauf  der  Reklamationsfrist  an  den  Gemeindevorstand
  2c.  unversehrt  zurückzugeben  sei,  widrigenfalls  derselbe  auf
Kosten  des  Grundeigenthümers  neu  angefertigt  werden  würde.
Gleichzeitig  mit  der  Ausgabe  der  Güterauszüge  sind  die  Flurbücher
nebst  den  dazu  gehörigen  Karten  während  eines  Zeitraumes  von  sechs

Wochen  an  einem  oder  an  einigen  von  dem  Bezirkskommissar  zu  bestimmenden

  Orten  des  betreffenden  Kreises  unter  Anwesenheit  eines  gleichfalls

von  dem  Bezirkskommissar  zu  bestimmenden  technischen  Beamten  zur

Einsicht  aller  Betheiligten  offen  zu  legen.  Daß)  wo  und  von  welchem

Tage  ab  die  Offenlegung  erfolgen  werde,  ist  in  geeigneter  Weise  zur

öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.

(r.  7588.)  12“  4)  Die

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