Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

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(No. 1989.) Verordnung zur Vervollständigung der Zusammensetzung der Kreisstände in der 
Rheinprovinz. Vom 26. März 1839. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von 
Preußen 2c. 2c. 
haben auf den Antrag Unserer getreuen Stände der Rheinprovinz und nach An- 
hörung Unseres Staatsministerii zur Vervollständigung der Zusammensetzung der 
Kreistäge nach der Verordnung vom 13. Juli 1827. verordnet, was folgt: 
K. 1. 
Wenn in einem Kreise nicht wenigstens fünf stimmfchige Besitzer von 
immatrikulirten Rittergütern vorhanden sind, so sollen der Kreisversammlung so# 
viele Abgeordnete derjenigen meistbegüterten ländlichen Grundeigenthümer hinzu- 
neten, denen nach dem Reglement vom 17. März 1828. und dessen näherer 
Bestimmung im Landtagsabschiede vom heutigen Tage die WWsdhlbarkeit zum 
Landrathsamte verliehen ist, daß der größere ländliche Grundbesitz, mit Einschluß 
der vorhandenen ritterschaftlichen Kreistagsmitglieder, fünf Vertreter erhdält. 
#l 2. 
Die Wahl dieser in allen ihren kreisständischen Rechten und Pflchten 
den Niergutsbesitzern (F. 4. B. der Kreisordnung vom 13. Juli 1827.) gleich- 
stehenden Abgeordneten, so wie einer gleichen Anzahl von Stellvertretern dersel- 
ben, erfolgt durch die meistbegüterten Grundeigenthümer selbst, unter Porsitz des 
Landraths und unter Bestätigung des Ober-Prästdenten, auf die Dauer von 
sechs Jahren in der im §#. 16. der Kreisordming vorgeschriebenen Art. 
4. 3. 
Während dieser Wahlperiode verbleiben die einmal gewaͤhlten Abgeord- 
neten in der Kreisversammlung, wenn auch inmittelst eine Vermehrung der stimm- 
faͤhigen Rittergutsbesitzer des Kreises eintreten sollte. Bei Anfang jeder neuen 
Wahlperiode wird aber die Zahl der zu waͤhlenden Abgeordneten nach den als- 
dann vorhandenen stimmfaͤhigen Rittergutsbesitzern anderweit bestimmt. 
8. 4. 
Die Vertretung der groͤßeren Staͤdte wird in Gemaͤßheit der Bestim- 
mung sub C. +. 4. der Kreisordnung hierdurch dahin regulirt, daß kuͤnftig die 
Staͤdte Elberfeld, Barmen, Duͤsseldorf und Crefeld jede drei Abgeordnete, die 
Städte Coblenz, Bonn, Eupen, Wesel, Neuß, Kreuznach, Mühlheim an der 
Ruhr,
	        
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