Contents : Blätter für Rechtsawendung. LXII. Band. (62)

Samstag,  den  28.  August  1897.  62.  Jahrgang.  M  18.
Dr.  J.  K.  Seuffert'-Blätter

  für  Rechtganwendung

zunächst  in  Bayern.

Inhalt:  -.  Rel  chogestb.  betreffend  die  Pflichten  der  Fuiuline  bei  Aufwahen
  freme  WVerihpanlere,  se.  tthellungen  aus

d  epurch  es  n  Obersten  lPv„  erschis  in

□—s  **i*'  rm  EEEE

Das  Reichsgesetz,  betreffend  die  Pflichten  der  Kaufleute
  bei  Aufbewahrung  fremder  Werthpapiere.
(Das  sogenannte  Depotgesetz.)

Vom  5.  Juli  1896.

(R.  G.  Bl.  1896  Nr.  19,  ausgeg.  zu  Berlin  den  16.  Juli  1896,
S.  183—187.)

Von  W.  Freiherrn  v.  Pechmann,  Director  der
Bayr.  Handelsbank  in  München.

(Schluß.)

Hatte  der  Eigenthümer  seine  Zustimmung  zu  erkennen
gegeben,  wenn  auch  in  ungültiger  Form,  etwa  nur  mündlich
  oder  nur  stillschweigend  oder  nur  ein  für  alle  Male,
so  wird  man,  wenn  der  Verwahrer  über  die  Werthpapiere
zu  seinem  eigenen  Nutzen  verfügt  hat,  diese  Verfügung
als  objectiv  rechtswidrig  ansehen  müssen,  aber  schwerlich
annehmen  können,  daß  sie  im  Bewußtsein  der  Rechtswidrigkeit
  erfolgt  sei.  Von  diesem  Bewußtsein  kann
regelmäßig  gewiß  nicht  die  Rede  sein,  sobald  sich  der
Verwahrer  mit  dem  Eigenthümer  in  Uebereinstimmung
weiß,  mag  auch  dem  ersteren  wohlbekannt  sein,  daß  eine
gültige  Erklärung  dieser  Uebereinstimmung  vom  Eigenthümer
  nicht  abgegeben  worden  ist.

Aber  auch  in  Fällen,  in  welchen  sich  der  Eigenthümer

Neue  Folge.  Band  XIL.II.