Samstag, den 28. August 1897. 62. Jahrgang. M 18.
Dr. J. K. Seuffert'-Blätter
für Rechtganwendung
zunächst in Bayern.
Inhalt: -. Rel chogestb. betreffend die Pflichten der Fuiuline bei Aufwahen
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Das Reichsgesetz, betreffend die Pflichten der Kaufleute
bei Aufbewahrung fremder Werthpapiere.
(Das sogenannte Depotgesetz.)
Vom 5. Juli 1896.
(R. G. Bl. 1896 Nr. 19, ausgeg. zu Berlin den 16. Juli 1896,
S. 183—187.)
Von W. Freiherrn v. Pechmann, Director der
Bayr. Handelsbank in München.
(Schluß.)
Hatte der Eigenthümer seine Zustimmung zu erkennen
gegeben, wenn auch in ungültiger Form, etwa nur mündlich
oder nur stillschweigend oder nur ein für alle Male,
so wird man, wenn der Verwahrer über die Werthpapiere
zu seinem eigenen Nutzen verfügt hat, diese Verfügung
als objectiv rechtswidrig ansehen müssen, aber schwerlich
annehmen können, daß sie im Bewußtsein der Rechtswidrigkeit
erfolgt sei. Von diesem Bewußtsein kann
regelmäßig gewiß nicht die Rede sein, sobald sich der
Verwahrer mit dem Eigenthümer in Uebereinstimmung
weiß, mag auch dem ersteren wohlbekannt sein, daß eine
gültige Erklärung dieser Uebereinstimmung vom Eigenthümer
nicht abgegeben worden ist.
Aber auch in Fällen, in welchen sich der Eigenthümer
Neue Folge. Band XIL.II.