Samstag den 13. Februar 1892. 67. Jahrgang. M 4.
Dr. J. K. Seuffert's
Blätter für Rechtoanwendung
zunächst in Bayern.
Inhalt: Das El tuchum und der othelenranu
9 b Hyp. Geseben . n seln t bei 163
Das Eigenthum u und der er Ohbothetenraug
(Schluß.)
Im Wesentlichen stützt sich dieselbe auf die 88 45
und 25 des Hyp.-Gesetzes. Meines Erachtens mit Unrecht.
Das Gesetz handelt in § 45, nachdem in § 44
das Recht des Eigenthümers") zu weiterer Verpfändung
klar und sicher gestellt wurde, nicht von Hypothekbestellungen
oder von Hypotheken, sondern von Verfügungen
über die Sache in anderem Sinne und im Gegensatze
zu Verpfändungen. Dies ergibt sich aus dem zweiten
Satze des ersten Absatzes und aus dem zweiten Absat
des § 45 sowie aus Gönner's Kommentar hiezu.
Im § 45 des Gesetzes ist die allgemeine Folge des
Grundsatzes der Oeffentlichkeit des Hypothekenbuches
ausgesprochen. Dieselbe ist aber von der Voraussetzung
abhängig gemacht, daß das Vertrauen, in welchem eine
Handlung vorgenommen wird, sich auf die Einträge im
Hypothekenbuche stützt. Unter den Einträgen können aber
hier nicht beliebige Einschreibungen, sondern, wie aus
22 des Hyp.-Ges., der hiebei § 25 ausdrücklich in
*) Anm. d. Red. 8 44 spricht nicht vom „Elgenthümer“,
sondern vom „Schuldner". Vgl. die Redaktionsbemerkung S. 38.
Neue Folge. Band XXXVII.