Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LVII. Band. (57)

Samstag  den  13.  Februar  1892.  67.  Jahrgang.  M  4.

Dr.  J.  K.  Seuffert's

Blätter  für  Rechtoanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inhalt:  Das  El  tuchum  und  der  othelenranu
9  b  Hyp.  Geseben  .  n  seln  t  bei  163

Das  Eigenthum  u  und  der  er  Ohbothetenraug
(Schluß.)

Im  Wesentlichen  stützt  sich  dieselbe  auf  die  88  45
und  25  des  Hyp.-Gesetzes.  Meines  Erachtens  mit  Unrecht.
  Das  Gesetz  handelt  in  §  45,  nachdem  in  §  44
das  Recht  des  Eigenthümers")  zu  weiterer  Verpfändung
klar  und  sicher  gestellt  wurde,  nicht  von  Hypothekbestellungen
  oder  von  Hypotheken,  sondern  von  Verfügungen
über  die  Sache  in  anderem  Sinne  und  im  Gegensatze
zu  Verpfändungen.  Dies  ergibt  sich  aus  dem  zweiten
Satze  des  ersten  Absatzes  und  aus  dem  zweiten  Absat
des  §  45  sowie  aus  Gönner's  Kommentar  hiezu.

Im  §  45  des  Gesetzes  ist  die  allgemeine  Folge  des
Grundsatzes  der  Oeffentlichkeit  des  Hypothekenbuches
ausgesprochen.  Dieselbe  ist  aber  von  der  Voraussetzung
abhängig  gemacht,  daß  das  Vertrauen,  in  welchem  eine
Handlung  vorgenommen  wird,  sich  auf  die  Einträge  im
Hypothekenbuche  stützt.  Unter  den  Einträgen  können  aber
hier  nicht  beliebige  Einschreibungen,  sondern,  wie  aus
22  des  Hyp.-Ges.,  der  hiebei  §  25  ausdrücklich  in

*)  Anm.  d.  Red.  8  44  spricht  nicht  vom  „Elgenthümer“,
sondern  vom  „Schuldner".  Vgl.  die  Redaktionsbemerkung  S.  38.
Neue  Folge.  Band  XXXVII.