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1. Juni 1833. (Gesetzsammlung Seite 37.) wonach bei Gerichten, welche ein
Kollegium bilden, das Rechtsmittel der Apoellation im summarischen Prozesse
nur dann startfindet, wenn der Gegenstand der Beschwerde über funfzig Thaler
beträgt, wird bei jenen Gerichten auf alle Arten von Civil-Prozessen aus-
gedehnt.
Artikel 16.
Eine Partei, welche darüber zweifelhaft ist, welches von mehreren Rechts-
mitteln in einem vorliegenden Falle stattfinde, soll befugt seyn, zur Wahrung
ihrer Rechte die mehreren Rechromittel gleichzeitig, unter Beobachtung der für
jedes derselben vorgeschriebenen Förmlichkeiten, einzulegen.
Der Nichter, welchem die Verfügung auf die angebrachten Rechtsmittel
zusteht, hat darüber einen vorldusigen Beschluß abzufassen; er verfügt nur die
Instruktion des von ihm für zulässig erachteten Rechremittels und setzt die Ein-
leitung des anderen aus, dessen Einlegung alsdann auf die Vollstreckbarkeit des
Erkenntnisses ohne Einftuß bleibt.
Dem erkennenden Richter steht jedoch die definitive Bestimmung darüber
zu, welches Rechtsmittel das zulassige ist. Ist er einer andern Ansicht als der
prozeßleitende Richter, so verordnet er durch ein Resolut die Einleitung des ven
dem letzteren ausgesetzten Rechtsmittels, welches dann aufzunehmen und zu in-
struiren ist.
Artikel 17.
Steht dem Nichter in einer Prozeßsache eines der im #. 5. Nr. 5., 6.
und 7. der Verordnung vom 14. Dezember 1833. bezeichneten Verhältnisse ent-
gegen, so muß er sich unter allen Umständen bei anderen Perhorreszenzgründen
(Artikel 3. Nr. 3.) aber nur alsdann der Entscheidung enthalten, wenn die Par-
lei darauf anträgt. Es soll ihm jedoch in diesem letzteren Falle auch die Be-
sug niß zustehen, die Theilnahme an der Entscheidung selbst abzulehnen.
Für alle diese Fälle hat der Justizminister die Gerichte im Voraus zu
bestimmen oder durch die vorgesetzten Obergerichte bestimmen zu lassen, woecske
an die Stelle des an sich kompetenten Richters treten sollen und das Erkennt-
niß abzufassen haben.
Artikel 18.
Zur richtigen und gleichmdßigen Anwendung Unserer Verordnung vom
14. Dezember 1833. und der gegenwärtigen Deklaration hat Unser Justizmini-
ster eine besondere Instruktion für die Gerichtsbehörden und Anwalte zu erlassen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrist und beigedruck-
tem Königlichen Inssegel.
Gegeben Berlin, den 6. April 1839.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Frh. v. Müffling. v. Kamptz. Mühler.
Beglaubige:
Düesberg.
In-