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Instruktion
zur Ausführung der Verordnung über das Rechtsmittel der Revi-
sion und der Nichtig keitsbeschwerde vom 14. Dezember 1833.
D. d. den 7. April 1839.
D. Verordnung vom 14. Dezember 1833. über das Rechtsmittel der Re-
vision und der Nichtigkeitsbeschwerde enthält Bestimmungen, welche die frühe-
ren Prozeßvorschristen wesentlich abgedndert haben.
Die folgerechte Durchführung dieser neuen Bestimmungen, die dadurch
hervorgerusene Verschiedenheit der Ansichten und eine mehrjährige Erfahrung
haben nicht nur die Nordwendigkeit einer Deklaration und Ergqgänzung jener
Verordnung, sondern auch das Bedürfniß einer umfassenden Instruktiog für
die Gerichte und Anwalte dargethan.
Die Deklaration ist am 6ten d. M. von des Königs Majestät vollzo-
gen worden.
Dem Bedürfniß der Instruktion soll auf Grund der im Artikel 18. der
Deklaration dem Justiz-Minister Allerhöchst ertheilten Aurorisation in der nach-
stehenden Weise genügt werden.
Es wird demgemäß in Uebereinstimmung mit den Ansichten der zur Be-
rathung der erwähnten Deklaration Allerhöchst ernannten Kommission s4mmt-
lichen Gerichten und den dabei angestellten Justiz-Kommissarien in den Landes-
theilen, in denen die Verordnung vom 14. Dezembder 1833. Gesetzeskrafe hat,
Folgendes eröffnet:
Zum 5. 1. der Verordnung.
1. Unter Standesverhältnissen sind hier außer den „Fami-
lienverhältnissen“ nur solche persönliche Zustände zu verstehen,
welche, an und für sich betrachtet, Gegenstand einer privatrecht-
lichen Entscheidung sein können.
Es gehören hierher Sereitigkeiten:
a) über Wahn= und Blodsinnigkeits= und Prodigalitckts= Erkldrungen inso-
weit das Rechtsmittel der Reoision hierbei nicht schon durch die Vor-
schriften der Allg. Gerichts = Ordnung (45. 8. 28. 29. 43. und 44. Tit.
38. Thl. 1.) ausgeschlossen wird,
b) über Todeserklärungen, insofern solche kontradiktorisch verhandelt wer-
den und dann zur Ergreifung des Rechtsmittels der Appellation und
Revision Anlaß geben können,
c) über die Annahme an Kindesstatt,
über die Rechtmaßigkeit der Kinder in den Fällen des Abschnitts I. Ti-
tel 2. Thl. II. des Allg. Landrechts,
über die Beilegung der Nechte der ehelichen Geburt in den Fällen der
6. 592. bis 600. ebendaselbst, «
H uͤber die Beilegung der Rechte einer geschiedenen, fuͤr den unschuldigen
Theil erklaͤrten Ehefrau in den Fällen der 96. 1035. bis 1037., der 8
No. 1908) Jahrgang 1830. u 1047
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